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Kündigungsschutz eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

7/7/2016

 
Unternehmen sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu stellen, sofern nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 
  • Das Unternehmen beschäftigt ständig neun Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, oder
  • wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind.
  • Unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen, ist ein Datenschutzbeauftragter auch dann zu bestellen, wenn das Unternehmen automatisierte Verarbeitungen vornimmt, die einer Vorabkontrolle unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert verarbeit.
 
Nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG kann ein Beauftragter für den Datenschutz, der verpflichtend zu stellen ist, nur dann gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist rechtfertigen. Gemeint ist hiermit eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist vorübergehend für die Dauer der Bestellung und bis zum Ablauf eines Jahres nach Abberufung der Bestellung als Datenschutzbeauftragten ausgeschlossen.
 
Dieser Kündigungsschutz gilt nach dem Wortlaut des § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG nur für den Datenschutzbeauftragten. Das Arbeitsgericht Hamburg vertritt nunmehr die Auffassung, dass der besondere Kündigungsschutz auch auf den Stellvertreter des Datenschutzbeauftragten Anwendung findet, wenn der bestellte Datenschutzbeauftragte seine gesetzlichen Pflichten vorübergehend – etwa aufgrund von Krankheit – nicht ausüben konnte.
 
Eine gesetzlich vorgesehene Nachwirkung des Kündigungsschutzes von einem Jahr nach Beendigung der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten findet dann Anwendung, wenn der Stellvertreter auch tatsächlich die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wahrgenommen hat.
 
Der besondere Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten beruht auf dem Umstand, dass dieser die Geschäftsführung und den Vorstand hinsichtlich des Datenschutzes überwachen soll und in der Ausübung seines Amtes als Datenschutzbeauftragter nicht nur unternehmensfreundliche Entscheidungen treffen muss.


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