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Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG

1/31/2017

 
Auch in diesem Jahr treten weitere wichtige Gesetzesänderungen in Kraft. Auf das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) möchte ich Ihre Aufmerksamkeit lenken.

  1. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sieht vor, dass Unternehmen ab dem 01.02.2017 grundsätzlich verpflichtet sind, Verbraucher einfach und verständlich zu informieren, ob sie an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen.

    Die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz treffen grundsätzlich alle Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern schließen und eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden. Die Information, ob das Unternehmen an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren teilnimmt und welche konkreten Verbraucherschlichtungsstellen ggf. bei einer Streitigkeit zuständig wären, sind dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich mitzuteilen. Sie müssen auf der Webseite des Unternehmens erscheinen und zusammen mit dessen AGB gegeben werden.

    Ausgenommen von der allgemeinen Informationspflicht sind jedoch Kleinunternehmer mit zehn oder weniger Beschäftigten, sofern sie nicht zur Schlichtung verpflichtet sind. Eine derartige Verpflichtung könnte sich aus der Beteiligung an Verbänden ergeben, die eine Streitbeilegung obligatorisch vorsehen.

  2. Neben dieser allgemeinen Informationspflicht sieht das Gesetz aber auch konkrete Informationspflichten für den Fall vor, dass eine Streitigkeit zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher über einen Verbrauchervertrag bereits entstanden ist und nicht beigelegt werden konnte. Voraussetzung ist, dass die Vergleichsbemühungen also endgültig gescheitert sind. Diese Informationspflichten treffen Unternehmen unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl. Das Unternehmen muss den Verbraucher in diesem Fall über seine Teilnahmebereitschaft oder -verpflichtung an dem Schlichtungsverfahren informieren und wiederum konkrete Angaben zur zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle machen.

    Die Verpflichtung zur Verbraucherinformation nach Entstehen einer Streitigkeit besteht ausweislich der Gesetzesbegründung auch, wenn das Unternehmen die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ablehnt. Nach dem Wortlaut des § 37 VSBG ist das Unternehmen in diesem Fall verpflichtet, die Verbraucherschlichtungsstelle zu benennen, die zuständig wäre, wenn es an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen würde. Selbst wenn die Information für den Verbraucher völlig wertlos ist.

    Für Ihre Rechtssicherheit schlage ich Ihnen daher vor, dass Sie den Verbraucher bei gescheiterten Vergleichsbemühungen per E-Mail – ein mündlicher Hinweis genügt nicht – wie folgt informieren:

    (Bsp.) „Bei Streitigkeiten mit uns wäre die Streitbeilegungsstelle Online-Schlichter, Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V., Bahnhofsplatz 3, 77694 Kehl, Telefon: 07851 / 991480, E-Mail: mail@online-schlichter.de, www.online-schlichter.de zuständig. Eine Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren lehnen wir allerdings ab.“ Eine Liste der Schlichtungsstellen ist zum Beispiel hier zu finden.

    Um sicherzustellen, dass Sie den Hinweis nicht vergessen, rate ich Ihnen zur Aufnahme dieses Hinweises in die Signatur Ihrer E-Mails, die durch das Beschwerdemanagement verschicken werden.
 

Haftungsfalle Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

5/2/2016

 
Gerne werden Haftungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung ist durchaus sinnvoll und hilfreich, da Onlinehändler sich andernfalls erheblichen Ansprüchen nach den gesetzlichen Vorschriften ausgesetzt sehen können. Der gesetzliche Haftungsmaßstab ist hoch und das Verschulden für einen Schadenseintritt wird zunächst vermutet.

Grundlegende Bedenken gegen eine vereinbarte Haftungsbeschränkung in AGB bestehen nicht, es sind jedoch die gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Werden diese Grundlagen außer Acht gelassen, ist die Haftungsbeschränkung nicht nur unwirksam, sondern auch durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzorganisationen im Wege einer Abmahnung angreifbar. Überraschend viele Onlinehändler schießen gleichwohl mit ihren vorgesehenen Haftungsausschlüssen über das gesetzlich zulässige Maß hinaus und setzen sich damit erheblichen Risiken aus. Für diesen schmalen Grad zwischen zulässiger Haftungsbeschränkung und unzulässigem Haftungsausschluss sind nachfolgende Grundsätze zu berücksichtigen:

Haftung für Körperverletzungen

Das im BGB verankerte AGB-Recht verbietet eine Klausel, die eine vertragliche Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ausschließt (§ 309 Nr. 7 a) BGB).

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

Das sog. Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) beschränkt die Möglichkeiten des Haftungsausschlusses eines Herstellers weiter. Es heißt hier ausdrücklich in § 14 ProdHaftG:

Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

Haftung für grobes Verschulden

Eine vertragliche Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist nach dem AGB-Recht ebenfalls nicht ausschließbar (§ 309 Nr. 7 b) BGB). Von grober Fahrlässigkeit ist die leichte Fahrlässigkeit zu unterscheiden, wobei eine Unterscheidung regelmäßig bei Nicht-Juristen erhebliche Schwierigkeiten versucht.

Haftung für sog. Kardinalpflichten

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Haftungseinschränkung für vertragswesentliche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf (Kardinalpflichten), unzulässig (BGH, Urt. v. 15.09.2005 - I ZR 58/03). Zu den Kardinalpflichten eines Kaufvertrags zählt insbesondere die mangelfreie Lieferung der bestellten Ware.

Salvatorische Klauseln helfen nicht

Verstößt ihre Haftungsklausel gegen eine oder mehrere der oben genannten Einschränkungen, ist sie insgesamt unwirksam. Auch die nachfolgende häufig in AGB zu findende Formulierung hilft dann nicht mehr weiter:

Sollten einzelne Klauseln oder Formulierungen dieser AGB gegen gesetzliche Verbote verstoßen, vereinbaren die Parteien, die Klausel auf ihren maximalen zulässigen Anwendungsbereich zu beschränken.

Vielmehr ist auch eine derartige Klausel nach der ständigen Rechtssprechung des BGH unwirksam und setzt einen eignen Abmahnungsgrund.

Fazit

Die dargestellten Grundsätze schränken zwar Ihren Handlungsspielraum für die Formulierung einer möglichen Haftungseinschränkung in den AGB ein, gleichwohl lohnt es sich, eine zulässige Formulierung zu finden, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht und dennoch wirkungsvoll Ihre Haftung reduziert. Auch mag eine Differenzierung zwischen unternehmerisch handelnden Kunden und Verbrauchern interessant sein, da die Rechtsprechung gegenüber Unternehmern weitere Ausschlussformulierungen zulässt. Ich helfe Ihnen gerne bei der Formulierung von wirksamen und wirkungsvollen AGB.

Unternehmensrisiko Softwarelizenzen IHK Stade

4/21/2016

 
Die IHK Stade veranstaltet 25. April 2016 um 16:00 Uhr einen Vortrag zu den tatsächlichen und rechtlichen Herausforderungen des Lizenzmanagements von Standardsoftware.
 
Rechtsanwalt Jens Thurn stellt den Rahmen und die Grundlagen zum Lizenzmanagement aus juristischer Sicht dar und zeigt insbesondere die rechtlichen Grenzen der Softwarehersteller auf. Beantwortet wird hierbei auch die Frage, welche Mitwirkungspflichten den von einem Softwareaudit betroffenen Unternehmer treffen oder ob die Möglichkeit besteht, sich einem Audit sogar zu entziehen. Max Jansen von der ACP Holding Deutschland referiert zu möglichen Lösungen der technischen Problemstellungen des Lizenzmanagements. Abgerundet wird die Veranstaltung durch den Erfahrungsbericht eines kürzlich von einem Softwareaudit betroffenen Unternehmer.
 
Der Eintritt zu der Veranstaltung ist kostenfrei, es wird jedoch um eine Anmeldung gebeten. Weiter Informationen finden sich auf der Website der IHK Stade unter

http://www.stade.ihk24.de/standortpolitik/Lizenzmanagement/3308398.


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