Gerade im Internet werden gerne und ungeniert Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Täter versuchen, sich in der vermeintlichen Anonymität des Internets zu verstecken. Die Grenzen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen zum Cybermobbing sind dabei fließend. Mit beleidigenden Posts oder unwahren Tatsachenbehauptungen sollen einzelne Personen bewusst und gezielt diskreditiert und/oder in die Insolation gedrängt werden.
Cybermobbing ist nicht nur ein Problem unter Jugendlichen, sondern reicht weiter darüber hinaus. Mit wenigen Klicks werden Kollegen als besonders verächtlich dargestellt. Reale Fotos in einer ungünstig erscheinenden Situation oder manipulierte Aufnahmen verbreiten sich schnell und erzeugen bei einer wirkungsvollen Platzierung einen nicht zu unterschätzenden Anklang. Tatort sind dabei neben den Social Media auch nach wie vor verschiedene Internet-Foren. Während die Wahrnehmung von rechtlichen Möglichkeiten sicherlich nicht immer die erste Wahl ist, sollten erhebliche Persönlichkeitsverletzungen nicht hingenommen werden. Ein gezieltes und schnelles rechtliches Einschreiten ist dabei besonders dazu geeignet, langfristig andauernde Cyberattacken abzuwehren oder wirkungsvolle Grenzen aufzuzeigen. Cybermobbing ist strafbar Auch wenn das deutsche Strafrecht keine speziellen Vorschriften zum Cybermobbing enthält, finden sich dennoch verschiedenen Delikte, die einzelne Tatbestände des Cybermobbings unter Strafe stellen. Neben der Beleidigung sind etwaige Nötigungen und Körperverletzungen ebenso strafbar, wie die Verletzung der Privatsphäre durch erkennbar ungewollte Fotografien. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche Wirkungsvoll ist aber auch die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen. Neben einem Beseitigungsanspruch steht dem Betroffenen ein zukünftiger Unterlassungsanspruch für etwaige weitere Persönlichkeitsverletzungen gegenüber dem Täter oder den Tätern zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem zivilrechtlichen Deliktsrecht oder aber auch dem Recht am eigenen Bild. Der Beseitigungsanspruch bewirkt die Beendigung der gegenwärtigen Handlung, wohingegen der Unterlassungsanspruch für die Zukunft auf die Beseitigung der Beeinträchtigungen abzielt. Schadensersatzansprüche Dem Betroffenen entsteht regelmäßig ein Schaden durch die entsprechende Persönlichkeitsrechtsverletzung, der durch etwaige Kompensationszahlungen des Täters auszugleichen sein wird. Neben einer real existierenden Verletzung, wie etwa bei einer Körperverletzung, kommen ebenfalls Kompensationszahlungen wegen psychischer Leiden in Betracht, die sich aus der Persönlichkeitsrechtsverletzung ergeben. Neben den reinen Kosten für eine Heilbehandlung können Schadensersatzansprüche auch aufgrund eines möglichen Verdienstausfalls des Betroffenen geltend gemacht werden. Die Schadensersatzansprüche belaufen sich damit recht schnell auf nicht ganz unerhebliche Forderungen.
Geltendmachung der Ansprüche Die bestehenden Ansprüche können grundsätzlich sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich geltend gemacht werden. Welche Form der Rechtsdurchsetzung geeignet ist, hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere von der Einsichtsfähigkeit der Verantwortlichen. Wer ist zum Schadensersatz verpflichtet? Während Schadensersatzansprüche regelmäßig zunächst gegen die Täter geltend gemacht werden, sind Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auch an sonstige Personen heranzutragen, die in den konkreten Sachverhalt eingebunden sind. Dieses mag vor dem Hintergrund interessant sein, wenn die oder der Täter nicht oder nur mit erheblichem Aufwand zu ermitteln sind/ist oder im schwer erreichbaren Ausland ansässig sind/ist. Neben den sog. Contentprovidern, können Hostprovider, unter Umständen selbst Accessprovider in die Pflicht genommen werden. Contentprovider bezeichnet dabei denjenigen, der die konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung als eigene Erklärung darstellt und die Rechtsverletzung damit als eigene Handlung vornimmt. Hostprovider hingegen ist derjenige, der die notwendige Infrastruktur zum Abruf der rechtsverletzenden Inhalte bereithält. Selbst der sog. Admin-C einer Website kann mit den vorgenannten Ansprüchen konfrontiert werden. Accessprovider ist derjenige, der den notwendigen Zugang zum Internet schafft. Durch Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist, dass auch Suchmaschinen wie etwa Google in Anspruch genommen werden können, um rechtsverletzende Inhalte einer konkreten Website nicht mehr in den Suchergebnissen aufzuführen. Unter gewissen Umständen können auch diese Provider erfolgreich mit Schadensersatzansprüchen des Betroffenen konfrontiert werden. Die Kosten der Rechtsdurchsetzung tragen die Verantwortlichen Rechtsanwaltskosten des von Persönlichkeitsrechtsverletzungen Betroffenen sollten nicht der Grund sein, auf die Durchsetzung der Rechte zu verzichten. Diese Kosten können gegenüber dem Täter und unter Umständen auch gegen die sonstigen an den Persönlichkeitsrechtsverletzungen beteiligten Personen durchgesetzt werden. Mögliche Gerichtskosten trägt im Ergebnis der Verantwortliche einer Persönlichkeitsrechtsverletzung als unterliegende Partei. Zu bedenken ist jedoch, dass ggf. Gerichtskosten von dem Betroffen vorfinanziert werden müssen. Die Gerichtskosten sind jedoch regelmäßig überschaubar. Lediglich im Fall einer Klageabweisung hat der Betroffene die angefallenen Prozesskosten zu tragen. Beweise sammeln Um die genannten Ansprüche durchzusetzen, müssen Beweise gesammelt werden. Empfehlenswert sind Screenshots. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen sollte der Betreiber der jeweiligen Internetplattform sofort informiert werden. Dieser kann die persönlichkeitsrechtsverletzenden Posts, Bilder oder Videos entfernen und somit eine weitere Verbreitung stoppen. Suchen Sie schnell den Weg der kompetenten rechtlichen Beratung, um ggf. notwendige gerichtliche Eilverfahren einleiten zu können. Wartet der Betroffene länger als vier Wochen zwischen Feststellung der konkreten Rechtsverletzung und der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, entscheiden einzelne Gericht, dass die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens unzulässig wird, da der Betroffene zum Ausdruck bringt, dass für ihn die zeitnahe Durchsetzung der Ansprüche nicht von erheblicher Bedeutung ist. Die Durchführung eines „regulären“ Gerichtsverfahrens bleibt jedoch weiterhin möglich. Sind Sie Betroffener einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, rufen Sie mich gerne direkt an, um die Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung zu besprechen. Gerne fertige die notwendigen Schriftsätze, um Persönlichkeitsrechtsverletzungen effektiv zu unterbinden. Wenden Sie sich in jedem Fall an einen Fachmann, denn die Rechtsentwicklung durch verändernde gesetzliche Grundlagen und richtungsweisende Entscheidungen ist erheblich. Ich berate Sie gerne. Kommentare sind geschlossen.
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