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Unwirksame Abwehrklausel bringt Abmahner ins Stolpern

5/3/2016

 
Regelmäßig verwenden kleinere und mittlere Unternehmen im Impressum oder ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sätze, in denen Sie Konkurrenten auffordern, direkt mit Ihnen in Kontakt zu treten, sobald wettbewerbsrelevante Verstöße festgestellt werden, sog. Abwehrklauseln. Hiervon erhoffen sich diese Unternehmer, von Mitbewerbern Hinweise auf etwaiges Fehlverhalten zu erhalten, ohne die sonstig üblichen Abmahnkosten, die durch eine Mandatierung eines Anwalts entstehen, tragen zu müssen. Es lesen sich Sätze wie diese:
 
"Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. (…) Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen."
 
Anerkannt ist, dass diese Abehrklauseln keine Wirksamkeit gegenüber Mitbewerbern entfalten. Es fehlt regelmäßig an einer wirksamen Vertragsbeziehung zwischen dem websitebetreibenden und dem abmahnenden Unternehmen, in dem derartige Klauseln relevant werden könnten.
 
Nunmehr hat aber das OLG Düsseldorf vielmehr entschieden, dass es dem Verwender einer derartigen Abwehrklausel verwehrt ist, seinerseits Ansprüche gegen Mitbewerber aufgrund einer ausgesprochenen Abmahnung geltend zu machen. Der Verwender einer derartigen Klausel setzt sich mit der Aufforderung zum Ersatz seiner Anwaltskosten, die ihm durch eine Abmahnung gegenüber seinem Mitbewerber entstanden sind, mit seiner Abwehrklausel in Widerspruch, seinerseits nicht mit Anwaltskosten für Abmahnungen belastet zu werden. Die rechtliche Unwirksamkeit einer derartigen Abwehrklausel steht dem nicht entgegen, so das OLG Düsseldorf mit Urt. v. 26. Januar 2016.
 
Fazit
 
Zusammenfassend ist festzustellen, die Verwendung von Abwehrklauseln ersetzt keine verständig aufbereitete Website. Es lohnt sich, ein wenig mehr Aufwand in die Vorbereitung der Website zu investieren.
 
Im Ergebnis mögen derartige Abwehrklauseln ausschließlich der eigenen rechtlichen Position schaden und das Vertrauen von Nutzern enttäuschen. Die Verwendung von Abwehrklauseln suggeriert, den Rechten des Websitenutzers wurde nicht die notwendige Beachtung geschenkt, die notwendig ist, sodass der Websitebetreiber mit einer Abmahnung von Konkurrenten rechnet.


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