Mit dem Insolvenzrecht schaffen Sie die Möglichkeit, als Schuldner Ihre Vermögensverhältnisse neu zu ordnen oder als Gläubiger sicherzugehen, dass Sie trotz fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Schuldners wenigstens eine quotale Befriedigung auf bestehende Forderungen erhalten.
Die Insolvenzordnung (InsO) normiert, bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung von juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit die gesetzliche Pflicht Insolvenzanträge zu stellen. Ein Insolvenzantrag sollte vorbereitet sein. Dabei sind eine Vielzahl von formalen Anforderungen und gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Ich helfe Ihnen, sich hier zurecht zu finden.
Auch als natürliche Person sollten Sie ggf. von der Insolvenzantragstellung in einer derartigen Situation Gebrauch machen, um sich gegen fortlaufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu sichern und die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erlangen.
Die Restschuldbefreiung ermöglicht Ihnen einen wirtschaftlichen Neuanfang.
Neben dem regulären Insolvenzverfahren hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Möglichkeiten eröffnet, dass sich jedermann von verbrauchertypischen Verbindlichkeiten mit überschaubarem Aufwand befreien kann. Dennoch sollte auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren nicht vorschnell eingeleitet werden.
Entgegen der verbreiteten Auffassung, der Insolvenzverwalter berät Sie in Ihrem Insolvenzverfahren umfassend und sucht mit Ihnen gemeinsam den besten Weg aus den Schulden, vertritt der Insolvenzverwalter die Interessen der Gläubigergesamtheit. Er ist Ihr Gegenspieler.
Als Gläubiger eines Insolvenzschuldners haben Sie nicht zwangsläufig das Nachsehen, wenn der Schuldner mit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens droht. Die Besonderheiten der Insolvenzordnung ermöglichen Ihnen ggf. gleichwohl eine ansehnliche Befriedigung Ihrer Forderungen. Ein bloßes Untätigbleiben führt jedoch vielfach zu einem Rechtsverlust. Ich berate Sie gerne.
Die Insolvenzordnung schafft ein Instrument, mit dem der Insolvenzverwalter unmittelbar vor dem Insolvenzverfahren erlangte Zahlungen rückabwickeln kann. Die hierzu erfolgt Rechtsprechung ist sehr detailliert und ermöglicht erheblichen Auslegungsspielraum. Sind Sie von einer Insolvenzanfechtung betroffen, lassen Sie sich am besten beraten, bevor Sie entsprechende Erstattungszahlungen an den Insolvenzverwalter vornehmen.