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Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG

1/31/2017

 
Auch in diesem Jahr treten weitere wichtige Gesetzesänderungen in Kraft. Auf das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) möchte ich Ihre Aufmerksamkeit lenken.

  1. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sieht vor, dass Unternehmen ab dem 01.02.2017 grundsätzlich verpflichtet sind, Verbraucher einfach und verständlich zu informieren, ob sie an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen.

    Die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz treffen grundsätzlich alle Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern schließen und eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden. Die Information, ob das Unternehmen an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren teilnimmt und welche konkreten Verbraucherschlichtungsstellen ggf. bei einer Streitigkeit zuständig wären, sind dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich mitzuteilen. Sie müssen auf der Webseite des Unternehmens erscheinen und zusammen mit dessen AGB gegeben werden.

    Ausgenommen von der allgemeinen Informationspflicht sind jedoch Kleinunternehmer mit zehn oder weniger Beschäftigten, sofern sie nicht zur Schlichtung verpflichtet sind. Eine derartige Verpflichtung könnte sich aus der Beteiligung an Verbänden ergeben, die eine Streitbeilegung obligatorisch vorsehen.

  2. Neben dieser allgemeinen Informationspflicht sieht das Gesetz aber auch konkrete Informationspflichten für den Fall vor, dass eine Streitigkeit zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher über einen Verbrauchervertrag bereits entstanden ist und nicht beigelegt werden konnte. Voraussetzung ist, dass die Vergleichsbemühungen also endgültig gescheitert sind. Diese Informationspflichten treffen Unternehmen unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl. Das Unternehmen muss den Verbraucher in diesem Fall über seine Teilnahmebereitschaft oder -verpflichtung an dem Schlichtungsverfahren informieren und wiederum konkrete Angaben zur zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle machen.

    Die Verpflichtung zur Verbraucherinformation nach Entstehen einer Streitigkeit besteht ausweislich der Gesetzesbegründung auch, wenn das Unternehmen die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ablehnt. Nach dem Wortlaut des § 37 VSBG ist das Unternehmen in diesem Fall verpflichtet, die Verbraucherschlichtungsstelle zu benennen, die zuständig wäre, wenn es an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen würde. Selbst wenn die Information für den Verbraucher völlig wertlos ist.

    Für Ihre Rechtssicherheit schlage ich Ihnen daher vor, dass Sie den Verbraucher bei gescheiterten Vergleichsbemühungen per E-Mail – ein mündlicher Hinweis genügt nicht – wie folgt informieren:

    (Bsp.) „Bei Streitigkeiten mit uns wäre die Streitbeilegungsstelle Online-Schlichter, Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V., Bahnhofsplatz 3, 77694 Kehl, Telefon: 07851 / 991480, E-Mail: mail@online-schlichter.de, www.online-schlichter.de zuständig. Eine Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren lehnen wir allerdings ab.“ Eine Liste der Schlichtungsstellen ist zum Beispiel hier zu finden.

    Um sicherzustellen, dass Sie den Hinweis nicht vergessen, rate ich Ihnen zur Aufnahme dieses Hinweises in die Signatur Ihrer E-Mails, die durch das Beschwerdemanagement verschicken werden.
 

Streitwert für fehlende Verlinkung auf ODR-Plattform

1/24/2017

 
Nach Art. 14 Abs. 2 der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 besteht für in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, seit dem 09.01.2016 die gesetzliche Verpflichtung, Verbraucher über die Existenz der so genannten OS-Plattform auf der Website zu informieren. Die Verlinkung der ODR-Plattform (http://ec.europa.eu/consumers/odr) im Impressum oder abgesetzt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hierbei  ausreichend.
 
Verletzt ein Unternehmer diese Verpflichtung, ist eine Abmahnung von Konkurrenten oder Verbänden im Sinne des § 8 UWG gerechtfertigt. Gegenstandswerte von 10.000 EUR für derartige Abmahnung sind von den Gericht als angemessen anerkannt.

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