Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. hat sich in der vergangenen Zeit besonders intensiv mit der Abmahnung von insbesondere eBay-Händler und kleineren Online-Händlern hervorgetan. Mit sehr deutlichen Worten verneinte das LG Berlin (Urt. v. 04.04.2017, 103 O 91/16) die Aktivlegitimation des IDO entsprechende Abmahnungen aussprechen zu dürfen.
Das Landgericht Berlin führte hierzu aus, dass es dem IDO an der notwendigen personellen Ausstattung fehle, um seine vorgeschobenen Aufgaben wahrzunehmen, die ihm die Durchführung von Abmahnprozessen gesetzlich erlaubt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Berufungsinstanz hierzu äußert. Die Entscheidung ist mit Blick auf die klaren Worte des Gerichts jedoch bemerkenswert. Ebenfalls von einer Abmahnung durch den IDO betroffen? Melden Sie sich gerne. |