Gestellte Strafanträge wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Internet enden in einer nicht ganz geringen Anzahl mit der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Die Antragsteller erhalten eine Einstellungsverfügung und werden dabei auf das Privatklageverfahren verwiesen. Was aber genau hat es mit diesem Privatklageverfahren auf sich? Bleibt damit ein Verhalten des Beschuldigten strafrechtlich unbeachtete? Nicht zwangsläufig, aber Sie müssen handeln.
Nach dem deutschen Strafprozessrecht werden grundsätzlich Straftaten durch die Staatsanwaltschaft verfolgt und zur Anklage gebracht. Ausschließlich staatliche Gerichte sind dazu berufen, Strafen gegen Täter zu verhängen. Es besteht ein staatliches Strafmonopol. Erlangt die Staatsanwaltschaft Kenntnis von einem strafbaren Verhalten, so hat diese grundsätzlich Ermittlungen einzuleiten und gegebenenfalls Anklage beim zuständigen Strafgericht zu erheben. Besondere Deliktstypen werden von der Staatsanwaltschaft jedoch nur dann verfolgt, wenn die Verfolgung im öffentlichen Interesse liegt. Es handelt sich hierbei insbesondere um die nachfolgenden Privatklagedelikte:
Die Staatsanwaltschaft prüft daher zunächst, ob eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse liegt. Nach der gesetzlichen Definition ist von einem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung auszugehen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Bei Beleidigungsdelikten kommt es bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses darauf an, ob die Ehrkränkung erheblich ist. Ob diese Erheblichkeitsschwelle überschritten wird, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Abweichend von dem Vorgenannten hat die Staatsanwaltschaft bei jugendlichen Beschuldigten die Tat ohne Rücksicht auf das öffentliche Interesse zu verfolgen, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, die Verfolgung erforderlich machen. Hierbei kommt es maßgeblich auf den Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft an. Auch wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse einer Strafverfolgung verneint und daraufhin eine Einstellungsverfügung erfolgt, muss diese nicht zwangsläufig das Ende der strafrechtlichen Verfolgung bedeuten. Das deutsche Strafrecht schaffte die Möglichkeit zur Erhebung der sog. Privatklage, um dem Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, das Strafverlangen persönlich durchzusetzen, um damit ein gewisses Maß an Vergeltung bei dem Beschuldigten zu erreichen. Ausgangssituation Fehlt es an einem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung, insbesondere weil die Staatsanwaltschaft den strafrechtlichen Vorwurf als gering einstuft, so wird das Strafverfahren gegenüber dem Beschuldigten eingestellt. Der Verletzte erhält eine schriftliche Benachrichtigung hierüber und wird auf den Privatklageweg verwiesen, vorausgesetzt es handelt sich um ein genanntes privatklagefähiges Delikte. Das Privatklageverfahren ist ein strafrechtliches Verfahren, das ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betrieben werden kann. Hierbei nimmt der Privatkläger die Rolle der Staatsanwaltschaft ein und setzt persönlich den staatlichen Strafanspruch durch. Das staatliche Strafmonopol bleibt hierdurch jedoch unangetastet, so kann etwa ein Verfahren, das als Privatklageverfahren durch den Verletzten begonnen wird, jederzeit durch die Staatsanwaltschaft aufgenommen und als offizielles Strafverfahren fortgeführt werden. Es wird damit zu einem sog. Offizialverfahren. Ein Offizialverfahren durch die Staatsanwaltschaft hat gegenüber einem Privatklageverfahren stets den Vorrang. Eine Übernahme des Verfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft regelmäßig dann, wenn sie im Rahmen einer Hauptverhandlung herausstellt, dass die Verletzungen erheblicher sind als zuvor angenommen. Zulässigkeit der Privatklage Zunächst muss die Verwirklichung eines Privatklagedeliktes durch den Beschuldigten nicht unwahrscheinlich sein. Zu den Privatklagedelikten zählen insbesondere die bereits oben genannten Delikte:
Eine Privatklage ist nicht gegen Exterritoriale, sowie gegen Mitglieder des Land- oder Bundestages möglich, es sei denn, dass eine Erlaubnis des Parlaments zur Durchführung des Strafverfahrens vorliegt. Bedeutung des Privatklageverfahrens Die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Privatklageverfahren in Deutschland ist überschaubar. Die Gründe sind nicht ganz von der Hand zu weisen. Sicherlich scheuen die meisten Klageberechtigten
Zu den dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zählen insbesondere die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf entstehen. Abhängig von dem tatsächlichen Aufwand des Verfahrens belaufen sich diese Kosten schnell auf rund 1.000 €. Die Verfahrenskosten fallen demgegenüber nicht mehr erheblich ins Gewicht, belaufen sich aber dennoch auf rund 110 €. Privatklägern, die keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wird das Gericht mit dem Einreichen der Privatklage auffordern, die oben genannten Verfahrenskosten im Rahmen einer angemessenen Zahlungsfrist als Vorschuss einzuzahlen. Versäumt der Privatkläger die Einzahlung des Kostenvorschusses auf die zu erwartenden Verfahrenskosten fristgerecht, wird die Privatklage ohne weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage zurückgewiesen. Die erneute Stellung eines Privatklageantrages aufgrund des identischen Vergehens ist dann grundsätzlich ausgeschlossen. Klageberechtigung Das Privatklageverfahren wird ausschließlich auf Betreiben der an dem Verfahren beteiligten Personen betrieben. Privatkläger kann der unmittelbar durch eines der privatklagefähigen Delikte Verletzte oder ein Berechtigter sein. Berechtigt ist derjenige, auf den das sog. Strafantragsrecht übergegangen ist (vgl. § 77 f StGB). Gemeint ist derjenige, der berechtigt ist, einen Strafantrag zu stellen. Zu differenzieren ist hiervon das Recht jedermanns zur Stellung einer Strafanzeige. Die Klageberechtigung setzt ferner voraus, dass der Kläger prozessfähig ist. Die Prozessfähigkeit erfordert Geschäftsfähigkeit. Fehlt diese Eigenschaft, so kann nur der gesetzliche Vertreter (z. B. die Eltern bzw. Betreuer) für den Geschädigten die Privatklage erheben. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sind auch gewerbliche Interessenverbände klageberechtigt. Bei bestimmten Antragsdelikten sind nur die Dienstvorgesetzten zur Erhebung der Klage berechtigt. Hierauf soll an dieser Stelle jedoch nicht weiter eingegangen werden. Verfahrensgang Vor der Einleitung des Privatklageverfahrens ist bei der überwiegenden Anzahl der Privatklagedelikte, insbesondere der Beleidigung und der Körperverletzung, ein außergerichtlicher vergeblicher Sühneversuch vor einer bestimmten Vergleichsstelle vorzunehmen. Der Sühneversuch erfordert eine entsprechende Antragstellung bei der zuständigen Stelle. In Hamburg etwa ist dieser Antrag bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle zu stellen. Das Sühneverfahren soll einen angemessenen Ausgleich der Interessen des Beschuldigten und des Verletzen herbeiführen. Dieser Interessenausgleich kann vielfältig gestalten werden, in der Regel zielt er jedoch auf die Zahlung einer angemessenen finanziellen Kompensation für die erlittene Verletzung ab. Erst nach dem Scheitern des Sühneversuchs kann das Privatklageverfahren fortgeführt werden, indem die Privatklage bei dem zuständigen Gericht eingereicht wird. Das zuständige Gerichts ist die Strafabteilung des Amtsgerichts. Die Privatklage muss eine gewisse Form einhalten. Sie ist entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts oder durch Einreichung einer Klageschrift des Privatklägers zu erklären. Die Klageschrift entspricht im Wesentlichen einer staatsanwaltschaftlichen Anklage, wie sie aus Funk- und Fernsehen bekannt ist. Nachdem die Privatklageschrift beim Amtsgericht eingegangen ist, fordert das Gericht den Antragsteller zur Einzahlung der Vorschüsse auf die Verfahrenskosten auf. Leistet der Antragsteller diese Vorschüsse, schließt sich das Zwischenverfahren an. In dem Zwischenverfahren prüft das Amtsgericht zunächst, ob die Privatklage vorschriftsmäßig erhoben wurde. Anschließend wird die Klageschrift dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschuldigte hat innerhalb dieser Frist die Möglichkeit, sich gegen die Privatklage schriftlich zu verteidigen. Abhängig davon, ob dieses dem Beschuldigten erfolgreich gelingt, schließt das Zwischenverfahren entweder mit der Eröffnung des sog. Hauptverfahrens, der Zurückweisung der Privatklage oder der Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit ab. Ziel des Antragstellers ist hier selbstverständlich, die Eröffnung des Hauptverfahrens herbeizuführen. Bei dem Hauptverfahren handelt es sich um das eigentliche Kernstrafverfahren mit einer mündlichen Hauptverhandlung. Sobald das Hauptverfahren eröffnet wurde, unterscheidet sich der weitere Ablauf nicht erheblich von einem sonstigen Verfahren, das durch die Staatsanwaltschaft geführt wird. Nicht erforderlich ist aber zwingend, dass die an dem Verfahren beteiligten Personen, also der Antragsteller und der Beschuldigte, auch persönlich in der Hauptverhandlung anwesend sind. Beide Parteien können sich anwaltlich vertreten lassen, es sei denn, das Gericht ordnet das persönliche Erscheinen einer oder beider Parteien an. In der mündlichen Hauptverhandlung hat das Gericht den erheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die Beweisaufnahme auf alle zur Erforschung der Wahrheit erheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken. Die Position der Staatsanwaltschaft wird hier durch den Privatkläger (und dessen anwaltlichen) Beistand ausgefüllt. Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden oder es kann ein Vergleich geschlossen werden. Beruhen beiderseitige Verletzungen auf derselben Ursache, kann der Beschuldigte allerdings auch Widerklage gegen den Privatkläger erheben. Die Hauptverhandlung endet entweder mit der Verurteilung des Beschuldigten oder aber mit einer Einstellung des Verfahrens bei geringer Schuld. Von einer geringen Schuld ist auszugehen, wenn die Schuld des Beschuldigten im Vergleich zu Vergehen gleicher Art erheblich unter dem Durchschnitt liegt. Im Falle der Einstellung des Verfahrens hat der Privatkläger sämtliche Kosten zu tragen, die durch das Privatklageverfahren entstanden sind. Alternative zum Privatklageverfahren Ungeachtet der Möglichkeit der Erhebung einer Privatklage auf strafrechtlicher Ebene besteht für den Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, seine Rechte und Interessen in einem zivilrechtlichen Verfahren durchzusetzen. Ein zivilrechtliches Verfahren unterscheidet sich von einem strafrechtlichen Verfahren erheblich. Insbesondere ist darlegungs- und beweispflichtig im Fall eines schädigenden Ereignisses stets der Verletzte einer Straftat. Es erfolgt keine Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen durch das Gericht. Das Verfahren wird ausschließlich auf Betreiben der Parteien geführt. Da die Interessen des Geschädigten einer Straftat vorrangig die Zahlung einer monetären Kompensation oder Schadenersatzes sind, können diese mit entsprechender Zielsetzung im Rahmen eines Zivilverfahrens durchgesetzt werden. Voraussetzung ist hierbei, dass es dem Geschädigten möglich ist, die erfolgte Verletzung darzulegen und ggf. ausreichend zu beweisen. Rufen sich mich gerne an, ich berate Sie hinsichtlich des für Sie geeigneten Weges zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Ich berate Sie gerne. Gerade im Internet werden gerne und ungeniert Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Täter versuchen, sich in der vermeintlichen Anonymität des Internets zu verstecken. Die Grenzen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen zum Cybermobbing sind dabei fließend. Mit beleidigenden Posts oder unwahren Tatsachenbehauptungen sollen einzelne Personen bewusst und gezielt diskreditiert und/oder in die Insolation gedrängt werden.
Cybermobbing ist nicht nur ein Problem unter Jugendlichen, sondern reicht weiter darüber hinaus. Mit wenigen Klicks werden Kollegen als besonders verächtlich dargestellt. Reale Fotos in einer ungünstig erscheinenden Situation oder manipulierte Aufnahmen verbreiten sich schnell und erzeugen bei einer wirkungsvollen Platzierung einen nicht zu unterschätzenden Anklang. Tatort sind dabei neben den Social Media auch nach wie vor verschiedene Internet-Foren. Während die Wahrnehmung von rechtlichen Möglichkeiten sicherlich nicht immer die erste Wahl ist, sollten erhebliche Persönlichkeitsverletzungen nicht hingenommen werden. Ein gezieltes und schnelles rechtliches Einschreiten ist dabei besonders dazu geeignet, langfristig andauernde Cyberattacken abzuwehren oder wirkungsvolle Grenzen aufzuzeigen. Cybermobbing ist strafbar Auch wenn das deutsche Strafrecht keine speziellen Vorschriften zum Cybermobbing enthält, finden sich dennoch verschiedenen Delikte, die einzelne Tatbestände des Cybermobbings unter Strafe stellen. Neben der Beleidigung sind etwaige Nötigungen und Körperverletzungen ebenso strafbar, wie die Verletzung der Privatsphäre durch erkennbar ungewollte Fotografien. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche Wirkungsvoll ist aber auch die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen. Neben einem Beseitigungsanspruch steht dem Betroffenen ein zukünftiger Unterlassungsanspruch für etwaige weitere Persönlichkeitsverletzungen gegenüber dem Täter oder den Tätern zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem zivilrechtlichen Deliktsrecht oder aber auch dem Recht am eigenen Bild. Der Beseitigungsanspruch bewirkt die Beendigung der gegenwärtigen Handlung, wohingegen der Unterlassungsanspruch für die Zukunft auf die Beseitigung der Beeinträchtigungen abzielt. Schadensersatzansprüche Dem Betroffenen entsteht regelmäßig ein Schaden durch die entsprechende Persönlichkeitsrechtsverletzung, der durch etwaige Kompensationszahlungen des Täters auszugleichen sein wird. Neben einer real existierenden Verletzung, wie etwa bei einer Körperverletzung, kommen ebenfalls Kompensationszahlungen wegen psychischer Leiden in Betracht, die sich aus der Persönlichkeitsrechtsverletzung ergeben. Neben den reinen Kosten für eine Heilbehandlung können Schadensersatzansprüche auch aufgrund eines möglichen Verdienstausfalls des Betroffenen geltend gemacht werden. Die Schadensersatzansprüche belaufen sich damit recht schnell auf nicht ganz unerhebliche Forderungen.
Geltendmachung der Ansprüche Die bestehenden Ansprüche können grundsätzlich sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich geltend gemacht werden. Welche Form der Rechtsdurchsetzung geeignet ist, hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere von der Einsichtsfähigkeit der Verantwortlichen. Wer ist zum Schadensersatz verpflichtet? Während Schadensersatzansprüche regelmäßig zunächst gegen die Täter geltend gemacht werden, sind Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auch an sonstige Personen heranzutragen, die in den konkreten Sachverhalt eingebunden sind. Dieses mag vor dem Hintergrund interessant sein, wenn die oder der Täter nicht oder nur mit erheblichem Aufwand zu ermitteln sind/ist oder im schwer erreichbaren Ausland ansässig sind/ist. Neben den sog. Contentprovidern, können Hostprovider, unter Umständen selbst Accessprovider in die Pflicht genommen werden. Contentprovider bezeichnet dabei denjenigen, der die konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung als eigene Erklärung darstellt und die Rechtsverletzung damit als eigene Handlung vornimmt. Hostprovider hingegen ist derjenige, der die notwendige Infrastruktur zum Abruf der rechtsverletzenden Inhalte bereithält. Selbst der sog. Admin-C einer Website kann mit den vorgenannten Ansprüchen konfrontiert werden. Accessprovider ist derjenige, der den notwendigen Zugang zum Internet schafft. Durch Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist, dass auch Suchmaschinen wie etwa Google in Anspruch genommen werden können, um rechtsverletzende Inhalte einer konkreten Website nicht mehr in den Suchergebnissen aufzuführen. Unter gewissen Umständen können auch diese Provider erfolgreich mit Schadensersatzansprüchen des Betroffenen konfrontiert werden. Die Kosten der Rechtsdurchsetzung tragen die Verantwortlichen Rechtsanwaltskosten des von Persönlichkeitsrechtsverletzungen Betroffenen sollten nicht der Grund sein, auf die Durchsetzung der Rechte zu verzichten. Diese Kosten können gegenüber dem Täter und unter Umständen auch gegen die sonstigen an den Persönlichkeitsrechtsverletzungen beteiligten Personen durchgesetzt werden. Mögliche Gerichtskosten trägt im Ergebnis der Verantwortliche einer Persönlichkeitsrechtsverletzung als unterliegende Partei. Zu bedenken ist jedoch, dass ggf. Gerichtskosten von dem Betroffen vorfinanziert werden müssen. Die Gerichtskosten sind jedoch regelmäßig überschaubar. Lediglich im Fall einer Klageabweisung hat der Betroffene die angefallenen Prozesskosten zu tragen. Beweise sammeln Um die genannten Ansprüche durchzusetzen, müssen Beweise gesammelt werden. Empfehlenswert sind Screenshots. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen sollte der Betreiber der jeweiligen Internetplattform sofort informiert werden. Dieser kann die persönlichkeitsrechtsverletzenden Posts, Bilder oder Videos entfernen und somit eine weitere Verbreitung stoppen. Suchen Sie schnell den Weg der kompetenten rechtlichen Beratung, um ggf. notwendige gerichtliche Eilverfahren einleiten zu können. Wartet der Betroffene länger als vier Wochen zwischen Feststellung der konkreten Rechtsverletzung und der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, entscheiden einzelne Gericht, dass die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens unzulässig wird, da der Betroffene zum Ausdruck bringt, dass für ihn die zeitnahe Durchsetzung der Ansprüche nicht von erheblicher Bedeutung ist. Die Durchführung eines „regulären“ Gerichtsverfahrens bleibt jedoch weiterhin möglich. Sind Sie Betroffener einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, rufen Sie mich gerne direkt an, um die Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung zu besprechen. Gerne fertige die notwendigen Schriftsätze, um Persönlichkeitsrechtsverletzungen effektiv zu unterbinden. Wenden Sie sich in jedem Fall an einen Fachmann, denn die Rechtsentwicklung durch verändernde gesetzliche Grundlagen und richtungsweisende Entscheidungen ist erheblich. Ich berate Sie gerne. |