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Ausübung des Widerrufsrechts nur in absoluten Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich

5/8/2016

 
Nach dem gesetzlichen Konzept des Fernabsatzvertragsrechts steht Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Über dieses Widerrufsrecht ist ausreichend zu belehren. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nur in besonders krassen Ausnahmefällen missbräuchlich sein kann, hierzu zähle jedoch nicht die Motivation des Käufers, den Kaufpreis nachträglich drücken zu wollen.
 
In dem zu entscheidenden Fall (BGH, Urt. v. 16.03.2016 - VIII ZR 146/15) erwarb ein Verbraucher in einem Online-Shop zwei Matratzen. Wenige Tage später entdeckte dieser die Matratzen in einem anderen Shop günstiger und versuchte den Kaufpreis nachträglich neu zu verhandeln. Als sich der Händler hiergegen sperrte, widerrief der Verbraucher schließlich den Kaufvertrag.
 
Der BGH verneinte in diesem Fall eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufs. Es sei grundsätzlich dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch mache.
 
Nur in ganz besonders krassen Ausnahmefällen könne von einer unzulässigen Rechtsausübung ausgegangen werden. Zu den Ausnahmefällen zähle etwa ein schikanöses oder arglistiges Verhalten des Verbrauchers, das zu einer Schutzwürdigkeit des betroffenen Unternehmers führen kann.


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