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Online-Test zur Datenschutzgrundverordnung

12/18/2017

 
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat einen Online-Test für Unternehmen und andere Verantwortliche online gestellt, mit dem eine weitere Sensibilisierung auf die Regelungen zur Datenschutzgrundverordnung im Mai 2018 geschaffen wird:

https://www.lda.bayern.de/tool/start.html

Aktive Verlinkung der Online-Streitbeilegungsplattform (ODR-Plattform) erforderlich

12/13/2017

 
Das OLG Koblenz und das OLG Hamm sind sich einig. Es muss eine aktive Verlinkung zur Online-Streitbeilegungsplattform erfolgen.
 
Nach der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 besteht für in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, seit dem 09.01.2016 die gesetzliche Verpflichtung, Verbraucher über die Existenz der Online-Streitbeilegungsplattform (ODR-Plattform) auf der Website zu informieren. Hierzu muss eine „Verlinkung“ zur ODR-Plattform erfolgen. Das OLG Hamm  bestätigt die Auffassung des OLG Koblenz, dass diese Verlinkung aktiv erfolgen muss. Erforderlich ist also, dass ein Klick auf die Verlinkung zur automatischen Weiterleitung auf die ODR-Plattform führt.
 
Wird in einem Online-Angebot kein klickbarer Link, sondern lediglich die Internetadresse zur ODR-Plattform wiedergegeben, droht eine Abmahnung durch Mitbewerber oder Wettbewerbsvereine. Das OLG Hamm schließt sich damit der Rechtsprechung des OLG Koblenz an (Urteil vom 25.1.2017, Az. 9 W 426/16). Auch wenn die Streitwerte bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung mit 2.500 bis 4.000 EUR für wettbewerbsrechtliche Verfahren recht gering angesetzt werden, entstehen durch einen einfach zu beseitigenden Mangel nicht ganz unerhebliche Kosten.
 
Die Verlinkung der ODR-Plattform (http://ec.europa.eu/consumers/odr) sollte im Impressum oder abgesetzt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen.

Fragebogen zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung

11/8/2017

 
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat einen Fragebogen zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) veröffentlicht. Dieser Fragebogen hilft bei der Analyse des notwendigen Anpassungsbedarfs der Datenverarbeitungsprozesse nach der DSGVO. Sinnvoll ist es sich bereits jetzt hiermit auseinanderzusetzen, damit im Zeitpunkt der Anwendbarkeit der DSGVO die notwendigen Prozesse bereits abgeschlossen sind.
 
Sollte dann ein derartiger Fragebogen dann tatsächlich eintrudeln, kann man die aufgeworfenen Fragen guten Gewissens und zügig beantworten, ohne Sorge bereits bußgeldbewehrte Verstöße auf dem eigenen Konto verbuchen zu müssen. Der Fragebogen zeigt auf, was die jeweils zuständige Datenschutzbehörden ab dem 25. Mai 2018 ggf. wissen möchte:
 
https://www.lda.bayern.de/media/dsgvo_fragebogen.pdf

IDO fehlt die fachliche Qualifikation zum Abmahnen

4/18/2017

 
Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. hat sich in der vergangenen Zeit besonders intensiv mit der Abmahnung von insbesondere eBay-Händler und kleineren Online-Händlern hervorgetan. Mit sehr deutlichen Worten verneinte das LG Berlin (Urt. v. 04.04.2017, 103 O 91/16) die Aktivlegitimation des IDO entsprechende Abmahnungen aussprechen zu dürfen.

Das Landgericht Berlin führte hierzu aus, dass es dem IDO an der notwendigen personellen Ausstattung fehle, um seine vorgeschobenen Aufgaben wahrzunehmen, die ihm die Durchführung von Abmahnprozessen gesetzlich erlaubt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Berufungsinstanz hierzu äußert. Die Entscheidung ist mit Blick auf die klaren Worte des Gerichts jedoch bemerkenswert.

Ebenfalls von einer Abmahnung durch den IDO betroffen? Melden Sie sich gerne.

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG

1/31/2017

 
Auch in diesem Jahr treten weitere wichtige Gesetzesänderungen in Kraft. Auf das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) möchte ich Ihre Aufmerksamkeit lenken.

  1. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sieht vor, dass Unternehmen ab dem 01.02.2017 grundsätzlich verpflichtet sind, Verbraucher einfach und verständlich zu informieren, ob sie an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen.

    Die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz treffen grundsätzlich alle Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern schließen und eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden. Die Information, ob das Unternehmen an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren teilnimmt und welche konkreten Verbraucherschlichtungsstellen ggf. bei einer Streitigkeit zuständig wären, sind dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich mitzuteilen. Sie müssen auf der Webseite des Unternehmens erscheinen und zusammen mit dessen AGB gegeben werden.

    Ausgenommen von der allgemeinen Informationspflicht sind jedoch Kleinunternehmer mit zehn oder weniger Beschäftigten, sofern sie nicht zur Schlichtung verpflichtet sind. Eine derartige Verpflichtung könnte sich aus der Beteiligung an Verbänden ergeben, die eine Streitbeilegung obligatorisch vorsehen.

  2. Neben dieser allgemeinen Informationspflicht sieht das Gesetz aber auch konkrete Informationspflichten für den Fall vor, dass eine Streitigkeit zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher über einen Verbrauchervertrag bereits entstanden ist und nicht beigelegt werden konnte. Voraussetzung ist, dass die Vergleichsbemühungen also endgültig gescheitert sind. Diese Informationspflichten treffen Unternehmen unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl. Das Unternehmen muss den Verbraucher in diesem Fall über seine Teilnahmebereitschaft oder -verpflichtung an dem Schlichtungsverfahren informieren und wiederum konkrete Angaben zur zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle machen.

    Die Verpflichtung zur Verbraucherinformation nach Entstehen einer Streitigkeit besteht ausweislich der Gesetzesbegründung auch, wenn das Unternehmen die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ablehnt. Nach dem Wortlaut des § 37 VSBG ist das Unternehmen in diesem Fall verpflichtet, die Verbraucherschlichtungsstelle zu benennen, die zuständig wäre, wenn es an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen würde. Selbst wenn die Information für den Verbraucher völlig wertlos ist.

    Für Ihre Rechtssicherheit schlage ich Ihnen daher vor, dass Sie den Verbraucher bei gescheiterten Vergleichsbemühungen per E-Mail – ein mündlicher Hinweis genügt nicht – wie folgt informieren:

    (Bsp.) „Bei Streitigkeiten mit uns wäre die Streitbeilegungsstelle Online-Schlichter, Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V., Bahnhofsplatz 3, 77694 Kehl, Telefon: 07851 / 991480, E-Mail: mail@online-schlichter.de, www.online-schlichter.de zuständig. Eine Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren lehnen wir allerdings ab.“ Eine Liste der Schlichtungsstellen ist zum Beispiel hier zu finden.

    Um sicherzustellen, dass Sie den Hinweis nicht vergessen, rate ich Ihnen zur Aufnahme dieses Hinweises in die Signatur Ihrer E-Mails, die durch das Beschwerdemanagement verschicken werden.
 

Streitwert für fehlende Verlinkung auf ODR-Plattform

1/24/2017

 
Nach Art. 14 Abs. 2 der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 besteht für in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, seit dem 09.01.2016 die gesetzliche Verpflichtung, Verbraucher über die Existenz der so genannten OS-Plattform auf der Website zu informieren. Die Verlinkung der ODR-Plattform (http://ec.europa.eu/consumers/odr) im Impressum oder abgesetzt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hierbei  ausreichend.
 
Verletzt ein Unternehmer diese Verpflichtung, ist eine Abmahnung von Konkurrenten oder Verbänden im Sinne des § 8 UWG gerechtfertigt. Gegenstandswerte von 10.000 EUR für derartige Abmahnung sind von den Gericht als angemessen anerkannt.

Keine Angst vor Software-Audits

9/6/2016

 
In regelmäßigen Abständen werden Unternehmer von Softwareherstellern zur Aufklärung von Softwarelizenznutzungen aufgefordert. Diese Software-Audits werden nicht nur für Individualsoftware, sondern zunehmend nun auch von Herstellern für Standartsoftware vorgenommen. Bei einem Lizenz-Audit durch den Softwareanbieter können hohe Nachzahlungen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen entstehen, wenn die Software nicht entsprechend ihrer Nutzungsberechtigung eingesetzt wird. Selbst bei ordnungsgemäßer Lizenzierung der verwendeten Software ist ein Audit regelmäßig aufwendig und teuer.

Weitgehend unbekannt ist jedoch der rechtliche Umstand, dass in der Regel keine besondere Mitwirkungspflicht des Unternehmers für eine Anfrage durch die Softwarehersteller besteht. Die Teilnahme an dem Software-Audit ist in der Vielzahl der Fälle fakultativ und kann damit ohne rechtliche oder tatsächliche Konsequenzen verweigert werden.

1. Gesetzliche Grundlagen
Das deutsche Recht kennt grundsätzlich keine Pflicht des Softwarenutzers, an einem Software-Audit teilnehmen zu müssen. Vereinzelt finden sich gesetzliche Grundlagen, die nur auf den ersten Blick anwendbar scheinen. Tatsächlich aber setzen diese voraus, dass bereits hinreichend konkrete Anhaltspunkte einer Lizenzvertragsverletzung bestehen. Eine Ausforschung des Softwarenutzers ist nicht möglich. Gesetzliche Grundlagen können damit für ein regelmäßiges Software-Audit nicht herangezogen werden, das gerade den Zweck einer anlassunabhängigen Prüfung des Lizenzbestands verfolgt.

2. Vertragliche Grundlagen
Im Kenntnis der Schwierigkeiten der gesetzlichen Grundlage versuchen die Softwarehersteller, eine Teilnahmepflicht an einem Software-Audit durch vertragliche Klauseln (Audit-Klauseln) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu vereinbaren. Diese Klauseln sind jedoch regelmäßig unwirksam und können nicht zuverlässig als verpflichtende Grundlage zur Teilnahme an einem Software-Audit dienen.

Bei der rechtlichen Bewertung der Audit-Klauseln ist zwischen den Vertriebsformen des Distributoren- oder des Direktvertriebs zu unterscheiden. Ein Direktvertrieb wird regelmäßig bei Individualsoftware vorgenommen, also bei Software, die für die konkreten Nutzungsanforderungen eines Unternehmens oder eines Nutzers geschrieben wurde. Software hingegen, die einem unbestimmten Personenkreis ohne Anpassung an die individuellen Anforderungen zugänglich ist, wird als Standardsoftware bezeichnet. Prominenteste Beispiele für Standardsoftware sind die Mirosoftprodukte Word, Excel & Co.

Erfolgt der Einkauf von Software über Distributoren, fehlt es meist an einer direkten vertraglichen Beziehung zwischen dem Softwarehersteller und dem Softwarenutzer, die ein Software-Audit ermöglicht. Dies gilt in den überwiegenden Fällen auch, wenn der Softwarehersteller vor der Installation der Software die Zustimmung zu einem Lizenzvertrag fordert, der eine vertragliche Grundlage für ein Software-Audit enthält. Anders als von den Softwareherstellern gewollt, sind diese Klauseln regelmäßig rechtlich unwirksam.

Vielfach bestehen ebenso rechtliche Bedenken gegen die vereinbarten Audit-Klauseln für Software, die im Rahmen eines Direktvertriebs von dem Softwarehersteller erworben wurde. Diese Klauseln werden selten zwischen den Parteien ausgehandelt. Vielmehr greift der Softwarehersteller auf seine vorformulierten AGB zurück und fügt sie dem Lizenzvertrag bei. Nach dem deutschen Recht unterliegen diese AGB-Klauseln einer Prüfung, möchte der Softwarehersteller hieraus Rechte herleiten. Viele vereinbarte Audit-Klauseln verletzen die im deutschen AGB-Recht verankerten Rechtsgrundsätze. So wird nicht selten der Betriebsablauf durch ein vereinbarten Software-Audit erheblich beeinträchtigt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können nicht ausreichend geschützt werden, oder datenschutzrechtliche und persönlichkeitsrechtserhebliche Grundsätze werden beeinträchtigt oder gar verletzt.

3. Fazit
Auch wenn die rechtlichen Möglichkeiten der Softwarehersteller beschränkt sind, sollte dies nicht als Freifahrtschein verstanden werden. Regelmäßig werden in der Beratungspraxis Fälle bekannt, die zu dem notwendigen Verdacht der Unterlizenzierung führen und damit die gesetzlichen Auskunftsansprüche rechtfertigen. Auch ist die Formulierung wirksamer vertraglichen Audit-Klauseln keineswegs unmöglich, sodass im Einzelfall auch diese das von den Softwareherstellern gewünschte Ergebnis liefern.

Lassen Sie Ihre Rechte und Pflichten prüfen, um einen souveränen Umgang mit anstehenden Software-Audits sicherstellen zu können.


Auch veröffentlich auf:
http://www.stade.ihk24.de/blob/stdihk24/servicemarken/downloads/3476064/6dc157979d0d6baa4eaa65fc9a108a07/WEW-September_2016-data.pdf

Das neue Privacy Shield

7/22/2016

 
Die EU-Kommission und die US-Regierung haben die Regelung zum Datenaustausch zwischen der EU und den USA, das „Privacy Shield“ in Kraft gesetzt.

Vor rund neun Monaten, am 06.10.2015 hat der EuGH dem Datentransfer zwischen Europa und den USA auf der Grundlage des Safe Habor-Abkommens den Boden entzogen. Das Safe Habor-Abkommen sei in vielen Punkten nicht ausreichend, um das notwendige europäische Datenschutzniveau für den transatlantischen Datenaustausch zu gewährleisten. Während den deutschen Unternehmen zunächst eine Schonungsphase zur Umstellung ihres Datenaustausches gewährt wurde, verhängten Anfang des Jahres Datenschutzbehörden bereits Bußgelder, da verschiedene Unternehmen nach dem Kippen des Safe Habor-Abkommens durch den EuGH die vertragliche Grundlage zu ihrem Datentransfer nicht hinreichend umstellten. Als Alternative blieben lediglich die EU-Standardvertragsklauseln und die Binding Corporate Rules, wobei Erstere in einem gegenwärtigen gerichtlichen Verfahren ebenfalls einer Prüfung unterzogen sind.

Seit dem Richterspruch zum Safe Habor-Abkommen wurde mit Hochdruck an einer neuen vertraglichen Grundlage gearbeitet, die einen Datenaustausch zwischen Europa und den USA ermöglicht. Diese Grundlage ist nunmehr mit dem Privacy Shield gefunden.

Ab dem 01.08.2016 werden in den USA Zertifizierungen nach den Privacy Shield-Regeln entgegengenommen. Das US-Handelsministerium wird auf seiner Webseite eine Liste veröffentlichen, in der die zertifizierten US-Unternehmen aufgeführt sind. Datenschutzrechtlich verantwortliche Unternehmen aus der Europäischen Union können anhand dieser Liste prüfen, ob das entsprechend gewählte US-Unternehmen eine Privacy Shield-Zertifizierung besitzt. In diesem Fall können personenbezogene Daten an Unternehmen in den USA übermitteln werden, wenn eine Datenübermittlung nach den allgemeinen Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist.

Erfreulich beseitigt das Privacy Shield die rechtlichen Unsicherheiten nach der Safe Harbor-Entscheidung. Doch ist das Privacy Shield bei den Datenschützern nicht unumstritten. Nach den Kritikern ändere auch das neue Abkommen ungeachtet der ausgehandelten Neuerungen im Vergleich zum Safe Harbor-Abkommen nichts an der Überwachungspraxis der USA, die Anlass der Safe Habor-Entscheidung des EuGH war. Ob das Privacy Shield nun die von der Wirtschaft erhoffte „solide“, oder doch nur eine vorübergehende Rechtsgrundlage bildet, wird sich zeigen. Es wird jedoch erwartet, dass auch das Privacy Shield alsbald einer gerichtlichen Prüfung unterzogen wird.

Kündigungsschutz eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

7/7/2016

 
Unternehmen sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu stellen, sofern nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 
  • Das Unternehmen beschäftigt ständig neun Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, oder
  • wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind.
  • Unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen, ist ein Datenschutzbeauftragter auch dann zu bestellen, wenn das Unternehmen automatisierte Verarbeitungen vornimmt, die einer Vorabkontrolle unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert verarbeit.
 
Nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG kann ein Beauftragter für den Datenschutz, der verpflichtend zu stellen ist, nur dann gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist rechtfertigen. Gemeint ist hiermit eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist vorübergehend für die Dauer der Bestellung und bis zum Ablauf eines Jahres nach Abberufung der Bestellung als Datenschutzbeauftragten ausgeschlossen.
 
Dieser Kündigungsschutz gilt nach dem Wortlaut des § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG nur für den Datenschutzbeauftragten. Das Arbeitsgericht Hamburg vertritt nunmehr die Auffassung, dass der besondere Kündigungsschutz auch auf den Stellvertreter des Datenschutzbeauftragten Anwendung findet, wenn der bestellte Datenschutzbeauftragte seine gesetzlichen Pflichten vorübergehend – etwa aufgrund von Krankheit – nicht ausüben konnte.
 
Eine gesetzlich vorgesehene Nachwirkung des Kündigungsschutzes von einem Jahr nach Beendigung der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten findet dann Anwendung, wenn der Stellvertreter auch tatsächlich die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wahrgenommen hat.
 
Der besondere Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten beruht auf dem Umstand, dass dieser die Geschäftsführung und den Vorstand hinsichtlich des Datenschutzes überwachen soll und in der Ausübung seines Amtes als Datenschutzbeauftragter nicht nur unternehmensfreundliche Entscheidungen treffen muss.

Das Privatklageverfahren

6/29/2016

 
Gestellte Strafanträge wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Internet enden in einer nicht ganz geringen Anzahl mit der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Die Antragsteller erhalten eine Einstellungsverfügung und werden dabei auf das Privatklageverfahren verwiesen. Was aber genau hat es mit diesem Privatklageverfahren auf sich? Bleibt damit ein Verhalten des Beschuldigten strafrechtlich unbeachtete? Nicht zwangsläufig, aber Sie müssen handeln.
 
Nach dem deutschen Strafprozessrecht werden grundsätzlich Straftaten durch die Staatsanwaltschaft verfolgt und zur Anklage gebracht. Ausschließlich staatliche Gerichte sind dazu berufen, Strafen gegen Täter zu verhängen. Es besteht ein staatliches Strafmonopol. Erlangt die Staatsanwaltschaft Kenntnis von einem strafbaren Verhalten, so hat diese grundsätzlich Ermittlungen einzuleiten und gegebenenfalls Anklage beim zuständigen Strafgericht zu erheben. Besondere Deliktstypen werden von der Staatsanwaltschaft jedoch nur dann verfolgt, wenn die Verfolgung im öffentlichen Interesse liegt. Es handelt sich hierbei insbesondere um die nachfolgenden Privatklagedelikte:
  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
  • Beleidigungsdelikte (§§ 185–189 StGB), wenn sie nicht an eine in § 194 Absatz 4 StGB genannten politischen Körperschaften steht
  • einfache vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)
  • Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
  • Straftaten nach dem UWG (§§ 16–19 UWG)
  • weitere Straftaten aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.
Der Grund hierfür liegt darin, dass die Rechtsordnung die Verletzung von Privatklagedelikte als weniger gravierend einstuft und das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung durch die Verwirklichung dieser Taten nur in geringem Maße berührt werde. Es handelt sich hierbei um eine abstrakte Betrachtungsweise, die die Belastungen des Einzelnen weitgehend außer Acht lässt.
 
Die Staatsanwaltschaft prüft daher zunächst, ob eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse liegt. Nach der gesetzlichen Definition ist von einem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung auszugehen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Bei Beleidigungsdelikten kommt es bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses darauf an, ob die Ehrkränkung erheblich ist. Ob diese Erheblichkeitsschwelle überschritten wird, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft.
 
Abweichend von dem Vorgenannten hat die Staatsanwaltschaft bei jugendlichen Beschuldigten die Tat ohne Rücksicht auf das öffentliche Interesse zu verfolgen, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, die Verfolgung erforderlich machen. Hierbei kommt es maßgeblich auf den Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft an.
 
Auch wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse einer Strafverfolgung verneint und daraufhin eine Einstellungsverfügung erfolgt, muss diese nicht zwangsläufig das Ende der strafrechtlichen Verfolgung bedeuten. Das deutsche Strafrecht schaffte die Möglichkeit zur Erhebung der sog. Privatklage, um dem Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, das Strafverlangen persönlich durchzusetzen, um damit ein gewisses Maß an Vergeltung bei dem Beschuldigten zu erreichen.

Ausgangssituation
Fehlt es an einem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung, insbesondere weil die Staatsanwaltschaft den strafrechtlichen Vorwurf als gering einstuft, so wird das Strafverfahren gegenüber dem Beschuldigten eingestellt. Der Verletzte erhält eine schriftliche Benachrichtigung hierüber und wird auf den Privatklageweg verwiesen, vorausgesetzt es handelt sich um ein genanntes privatklagefähiges Delikte.

Das Privatklageverfahren ist ein strafrechtliches Verfahren, das ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betrieben werden kann. Hierbei nimmt der Privatkläger die Rolle der Staatsanwaltschaft ein und setzt persönlich den staatlichen Strafanspruch durch.
Das staatliche Strafmonopol bleibt hierdurch jedoch unangetastet, so kann etwa ein Verfahren, das als Privatklageverfahren durch den Verletzten begonnen wird, jederzeit durch die Staatsanwaltschaft aufgenommen und als offizielles Strafverfahren fortgeführt werden. Es wird damit zu einem sog. Offizialverfahren. Ein Offizialverfahren durch die Staatsanwaltschaft hat gegenüber einem Privatklageverfahren stets den Vorrang. Eine Übernahme des Verfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft regelmäßig dann, wenn sie im Rahmen einer Hauptverhandlung herausstellt, dass die Verletzungen erheblicher sind als zuvor angenommen.

Zulässigkeit der Privatklage
Zunächst muss die Verwirklichung eines Privatklagedeliktes durch den Beschuldigten nicht unwahrscheinlich sein. Zu den Privatklagedelikten zählen insbesondere die bereits oben genannten Delikte:
  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
  • Beleidigungsdelikte (§§ 185–189 StGB), wenn sie nicht an eine in § 194 Absatz 4 StGB genannten politischen Körperschaften steht
  • einfache vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)
  • Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Die Privatklage ist gegen Beschuldigte grundsätzlich zulässig, die zur Tatzeit nicht mehr Jugendliche im Sinne des Gesetzes waren. Das Gesetz definiert den Begriff des Jugendlichen als eine Person, die zur Zeit der Tat mindestens 14 Jahre alt war und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Ist der Beschuldigte Jugendliche und die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ohne einer Verfolgung des Jugendlichen ein, ist zu prüfen, ob ein sog. Klageerzwingungsverfahren betrieben werden sollte.
Eine Privatklage ist nicht gegen Exterritoriale, sowie gegen Mitglieder des Land- oder Bundestages möglich, es sei denn, dass eine Erlaubnis des Parlaments zur Durchführung des Strafverfahrens vorliegt.

Bedeutung des Privatklageverfahrens
Die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Privatklageverfahren in Deutschland ist überschaubar. Die Gründe sind nicht ganz von der Hand zu weisen. Sicherlich scheuen die meisten Klageberechtigten
  1. in erster Linie den tatsächlichen Aufwand zur Durchführung des Privatklageverfahrens und
  2. andererseits das bestehende Kostenrisiko,
  3. die Pflicht zum Kostenvorschuss und
  4. eine eventuell angeordnete Sicherheitsleistung durch das Gericht für die Kosten, die dem Beschuldigten entstehen.
Während der tatsächliche Aufwand für den Klageberechtigten bei Beauftragung eines kompetenten Rechtsanwaltes überschaubar bleiben dürfte, sind die weiteren Bedenken hinsichtlich der Kostenproblematik nicht ganz von der Hand zu weisen. Entscheidet das Gericht im Rahmen der Durchführung des Privatklageverfahrens
  1. dass die Klage zurückgewiesen wird,
  2. das Verfahren eingestellt wird, oder aber
  3. endet das Privatklageverfahren in einem Freispruch des Beschuldigten, weil die Verwirklichung des im Raum stehenden Deliktes durch die Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann oder die Tat aus anderen Gründen gerechtfertigt ist,
hat der Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu den dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zählen insbesondere die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf entstehen. Abhängig von dem tatsächlichen Aufwand des Verfahrens belaufen sich diese Kosten schnell auf rund 1.000 €.

Die Verfahrenskosten fallen demgegenüber nicht mehr erheblich ins Gewicht, belaufen sich aber dennoch auf rund 110 €.

Privatklägern, die keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wird das Gericht mit dem Einreichen der Privatklage auffordern, die oben genannten Verfahrenskosten im Rahmen einer angemessenen Zahlungsfrist als Vorschuss einzuzahlen. Versäumt der Privatkläger die Einzahlung des Kostenvorschusses auf die zu erwartenden Verfahrenskosten fristgerecht, wird die Privatklage ohne weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage zurückgewiesen. Die erneute Stellung eines Privatklageantrages aufgrund des identischen Vergehens ist dann grundsätzlich ausgeschlossen.

Klageberechtigung
Das Privatklageverfahren wird ausschließlich auf Betreiben der an dem Verfahren beteiligten Personen betrieben. Privatkläger kann der unmittelbar durch eines der privatklagefähigen Delikte Verletzte oder ein Berechtigter sein.
Berechtigt ist derjenige, auf den das sog. Strafantragsrecht übergegangen ist (vgl. § 77 f StGB). Gemeint ist derjenige, der berechtigt ist, einen Strafantrag zu stellen. Zu differenzieren ist hiervon das Recht jedermanns zur Stellung einer Strafanzeige.
Die Klageberechtigung setzt ferner voraus, dass der Kläger prozessfähig ist. Die Prozessfähigkeit erfordert Geschäftsfähigkeit. Fehlt diese Eigenschaft, so kann nur der gesetzliche Vertreter (z. B. die Eltern bzw. Betreuer) für den Geschädigten die Privatklage erheben.
Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sind auch gewerbliche Interessenverbände klageberechtigt. Bei bestimmten Antragsdelikten sind nur die Dienstvorgesetzten zur Erhebung der Klage berechtigt. Hierauf soll an dieser Stelle jedoch nicht weiter eingegangen werden.

Verfahrensgang
Vor der Einleitung des Privatklageverfahrens ist bei der überwiegenden Anzahl der Privatklagedelikte, insbesondere der Beleidigung und der Körperverletzung, ein außergerichtlicher vergeblicher Sühneversuch vor einer bestimmten Vergleichsstelle vorzunehmen. Der Sühneversuch erfordert eine entsprechende Antragstellung bei der zuständigen Stelle. In Hamburg etwa ist dieser Antrag bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle zu stellen.
 
Das Sühneverfahren soll einen angemessenen Ausgleich der Interessen des Beschuldigten und des Verletzen herbeiführen. Dieser Interessenausgleich kann vielfältig gestalten werden, in der Regel zielt er jedoch auf die Zahlung einer angemessenen finanziellen Kompensation für die erlittene Verletzung ab.
 
Erst nach dem Scheitern des Sühneversuchs kann das Privatklageverfahren fortgeführt werden, indem die Privatklage bei dem zuständigen Gericht eingereicht wird. Das zuständige Gerichts ist die Strafabteilung des Amtsgerichts.
 
Die Privatklage muss eine gewisse Form einhalten. Sie ist entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts oder durch Einreichung einer Klageschrift des Privatklägers zu erklären. Die Klageschrift entspricht im Wesentlichen einer staatsanwaltschaftlichen Anklage, wie sie aus Funk- und Fernsehen bekannt ist.
 
Nachdem die Privatklageschrift beim Amtsgericht eingegangen ist, fordert das Gericht den Antragsteller zur Einzahlung der Vorschüsse auf die Verfahrenskosten auf.
 
Leistet der Antragsteller diese Vorschüsse, schließt sich das Zwischenverfahren an. In dem Zwischenverfahren prüft das Amtsgericht zunächst, ob die Privatklage vorschriftsmäßig erhoben wurde. Anschließend wird die Klageschrift dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschuldigte hat innerhalb dieser Frist die Möglichkeit, sich gegen die Privatklage schriftlich zu verteidigen.
 
Abhängig davon, ob dieses dem Beschuldigten erfolgreich gelingt, schließt das Zwischenverfahren entweder mit der Eröffnung des sog. Hauptverfahrens, der Zurückweisung der Privatklage oder der Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit ab. Ziel des Antragstellers ist hier selbstverständlich, die Eröffnung des Hauptverfahrens herbeizuführen. Bei dem Hauptverfahren handelt es sich um das eigentliche Kernstrafverfahren mit einer mündlichen Hauptverhandlung.
 
Sobald das Hauptverfahren eröffnet wurde, unterscheidet sich der weitere Ablauf nicht erheblich von einem sonstigen Verfahren, das durch die Staatsanwaltschaft geführt wird. Nicht erforderlich ist aber zwingend, dass die an dem Verfahren beteiligten Personen, also der Antragsteller und der Beschuldigte, auch persönlich in der Hauptverhandlung anwesend sind. Beide Parteien können sich anwaltlich vertreten lassen, es sei denn, das Gericht ordnet das persönliche Erscheinen einer oder beider Parteien an.
 
In der mündlichen Hauptverhandlung hat das Gericht den erheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die Beweisaufnahme auf alle zur Erforschung der Wahrheit erheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken. Die Position der Staatsanwaltschaft wird hier durch den Privatkläger (und dessen anwaltlichen) Beistand ausgefüllt.
 
Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden oder es kann ein Vergleich geschlossen werden. Beruhen beiderseitige Verletzungen auf derselben Ursache, kann der Beschuldigte allerdings auch Widerklage gegen den Privatkläger erheben.
 
Die Hauptverhandlung endet entweder mit der Verurteilung des Beschuldigten oder aber mit einer Einstellung des Verfahrens bei geringer Schuld. Von einer geringen Schuld ist auszugehen, wenn die Schuld des Beschuldigten im Vergleich zu Vergehen gleicher Art erheblich unter dem Durchschnitt liegt. Im Falle der Einstellung des Verfahrens hat der Privatkläger sämtliche Kosten zu tragen, die durch das Privatklageverfahren entstanden sind.

Alternative zum Privatklageverfahren
Ungeachtet der Möglichkeit der Erhebung einer Privatklage auf strafrechtlicher Ebene besteht für den Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, seine Rechte und Interessen in einem zivilrechtlichen Verfahren durchzusetzen.
 
Ein zivilrechtliches Verfahren unterscheidet sich von einem strafrechtlichen Verfahren erheblich. Insbesondere ist darlegungs- und beweispflichtig im Fall eines schädigenden Ereignisses stets der Verletzte einer Straftat. Es erfolgt keine Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen durch das Gericht. Das Verfahren wird ausschließlich auf Betreiben der Parteien geführt.
 
Da die Interessen des Geschädigten einer Straftat vorrangig die Zahlung einer monetären Kompensation oder Schadenersatzes sind, können diese mit entsprechender Zielsetzung im Rahmen eines Zivilverfahrens durchgesetzt werden. Voraussetzung ist hierbei, dass es dem Geschädigten möglich ist, die erfolgte Verletzung darzulegen und ggf. ausreichend zu beweisen.
 
Rufen sich mich gerne an, ich berate Sie hinsichtlich des für Sie geeigneten Weges zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Ich berate Sie gerne.

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