Das OLG Koblenz und das OLG Hamm sind sich einig. Es muss eine aktive Verlinkung zur Online-Streitbeilegungsplattform erfolgen.
Nach der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 besteht für in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, seit dem 09.01.2016 die gesetzliche Verpflichtung, Verbraucher über die Existenz der Online-Streitbeilegungsplattform (ODR-Plattform) auf der Website zu informieren. Hierzu muss eine „Verlinkung“ zur ODR-Plattform erfolgen. Das OLG Hamm bestätigt die Auffassung des OLG Koblenz, dass diese Verlinkung aktiv erfolgen muss. Erforderlich ist also, dass ein Klick auf die Verlinkung zur automatischen Weiterleitung auf die ODR-Plattform führt. Wird in einem Online-Angebot kein klickbarer Link, sondern lediglich die Internetadresse zur ODR-Plattform wiedergegeben, droht eine Abmahnung durch Mitbewerber oder Wettbewerbsvereine. Das OLG Hamm schließt sich damit der Rechtsprechung des OLG Koblenz an (Urteil vom 25.1.2017, Az. 9 W 426/16). Auch wenn die Streitwerte bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung mit 2.500 bis 4.000 EUR für wettbewerbsrechtliche Verfahren recht gering angesetzt werden, entstehen durch einen einfach zu beseitigenden Mangel nicht ganz unerhebliche Kosten. Die Verlinkung der ODR-Plattform (http://ec.europa.eu/consumers/odr) sollte im Impressum oder abgesetzt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Auch in diesem Jahr treten weitere wichtige Gesetzesänderungen in Kraft. Auf das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) möchte ich Ihre Aufmerksamkeit lenken.
Nach Art. 14 Abs. 2 der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 besteht für in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, seit dem 09.01.2016 die gesetzliche Verpflichtung, Verbraucher über die Existenz der so genannten OS-Plattform auf der Website zu informieren. Die Verlinkung der ODR-Plattform (http://ec.europa.eu/consumers/odr) im Impressum oder abgesetzt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hierbei ausreichend.
Verletzt ein Unternehmer diese Verpflichtung, ist eine Abmahnung von Konkurrenten oder Verbänden im Sinne des § 8 UWG gerechtfertigt. Gegenstandswerte von 10.000 EUR für derartige Abmahnung sind von den Gericht als angemessen anerkannt. |