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Kündigungsschutz eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

7/7/2016

 
Unternehmen sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu stellen, sofern nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 
  • Das Unternehmen beschäftigt ständig neun Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, oder
  • wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind.
  • Unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen, ist ein Datenschutzbeauftragter auch dann zu bestellen, wenn das Unternehmen automatisierte Verarbeitungen vornimmt, die einer Vorabkontrolle unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert verarbeit.
 
Nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG kann ein Beauftragter für den Datenschutz, der verpflichtend zu stellen ist, nur dann gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist rechtfertigen. Gemeint ist hiermit eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist vorübergehend für die Dauer der Bestellung und bis zum Ablauf eines Jahres nach Abberufung der Bestellung als Datenschutzbeauftragten ausgeschlossen.
 
Dieser Kündigungsschutz gilt nach dem Wortlaut des § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG nur für den Datenschutzbeauftragten. Das Arbeitsgericht Hamburg vertritt nunmehr die Auffassung, dass der besondere Kündigungsschutz auch auf den Stellvertreter des Datenschutzbeauftragten Anwendung findet, wenn der bestellte Datenschutzbeauftragte seine gesetzlichen Pflichten vorübergehend – etwa aufgrund von Krankheit – nicht ausüben konnte.
 
Eine gesetzlich vorgesehene Nachwirkung des Kündigungsschutzes von einem Jahr nach Beendigung der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten findet dann Anwendung, wenn der Stellvertreter auch tatsächlich die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wahrgenommen hat.
 
Der besondere Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten beruht auf dem Umstand, dass dieser die Geschäftsführung und den Vorstand hinsichtlich des Datenschutzes überwachen soll und in der Ausübung seines Amtes als Datenschutzbeauftragter nicht nur unternehmensfreundliche Entscheidungen treffen muss.

Telefonnummer gehört in die Widerrufsbelehrung

5/11/2016

 
Bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher hat der Unternehmer den Verbraucher über das Bestehen und den Umfang des gesetzlichen Widerrufsrechts zu unterrichten. Die exakte Formulierung dieser Belehrung ist dabei von erheblicher Bedeutung. Ist die Belehrung unvollständig oder im Vergleich zu den gesetzlichen Erfordernissen unrichtig, beginnt die Widerrufsfrist für den Verbraucher grundsätzlich zunächst nicht zu laufen. In diesen Fällen greift vielmehr die Verwirkungsfrist von zwölf Monate und 14 Tagen, die für Unternehmer unattraktiv ist.
 
Seit 2014 gehört zu den gesetzlichen Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung nunmehr auch die Telefonnummer des Unternehmers, unter der der Verbraucher seinen Widerruf erklären kann. Die Erklärung des Widerrufs ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, es muss vielmehr nur eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Unternehmer abgegeben werden, aus der sich der Widerruf des Vertrags ergibt. Der Widerruf kann daher auch telefonisch erfolgen, auch wenn aus Beweisgründen hierzu gleichwohl nicht zu raten ist.
 
Gibt ein Unternehmer nunmehr in seiner fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung nicht seine Telefonnummer an, so handelt es sich hierbei um einen erheblichen Wettbewerbsverstoß. Dieser Wettbewerbsverstoß kann durch Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt werden (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.02.2016 - 6 W 10/16).

Die Auffassung eines Wettbewerbsverstoßes teilen das OLG Hamm (Beschl. v. 03.03.2015 - 4 U 171/14 und Beschl. v. 24.03.2015 - 4 U 30/15) und das LG Bochum (Urt. v. 06.08.2015 - 4 - I-13 O 102/14). Das Weglassen der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung führe zu einer massiven Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen.
 
Schenken Sie daher Ihrer Widerrufsbelehrung die notwendige Beachtung. Hierbei sind insbesondere auch die Ausnahmen zu berücksichtigen, nach denen ggf. ein Widerrufsrecht ausgeschlossen werden kann. Es lohnt sich, nicht lediglich die Widerrufsbelehrung des Konkurrenten zu kopieren, sondern die Widerrufsbelehrung auf die individuellen Bedürfnisse anzupassen.

Ausübung des Widerrufsrechts nur in absoluten Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich

5/8/2016

 
Nach dem gesetzlichen Konzept des Fernabsatzvertragsrechts steht Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Über dieses Widerrufsrecht ist ausreichend zu belehren. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nur in besonders krassen Ausnahmefällen missbräuchlich sein kann, hierzu zähle jedoch nicht die Motivation des Käufers, den Kaufpreis nachträglich drücken zu wollen.
 
In dem zu entscheidenden Fall (BGH, Urt. v. 16.03.2016 - VIII ZR 146/15) erwarb ein Verbraucher in einem Online-Shop zwei Matratzen. Wenige Tage später entdeckte dieser die Matratzen in einem anderen Shop günstiger und versuchte den Kaufpreis nachträglich neu zu verhandeln. Als sich der Händler hiergegen sperrte, widerrief der Verbraucher schließlich den Kaufvertrag.
 
Der BGH verneinte in diesem Fall eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufs. Es sei grundsätzlich dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch mache.
 
Nur in ganz besonders krassen Ausnahmefällen könne von einer unzulässigen Rechtsausübung ausgegangen werden. Zu den Ausnahmefällen zähle etwa ein schikanöses oder arglistiges Verhalten des Verbrauchers, das zu einer Schutzwürdigkeit des betroffenen Unternehmers führen kann.

Fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform führt zu teuren Abmahnungen

5/3/2016

 
Am 09. Januar 2016 ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 („ODR-Verordnung“) in Kraft getreten, die eine Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt. Hierfür wurde eine Plattform auf europäischer Ebene eingerichtet („OS-Plattform“). Die OS-Plattform ist nunmehr unter nachfolgender Adresse zu erreichen:
 
https://webgate.ec.europa.eu/odr/
 
Seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ODR-Verordnung besteht die Pflicht sämtlicher Onlinehändler, Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und diese für den Verbraucher durch einen leicht zugänglichen Link über die eigene Website zu verknüpfen.
 
Zunächst entstand am 09. Januar 2016 eine erhebliche Unsicherheit bei vielen Online-Händlern, da die OS-Plattform erst im Februar 2016 vollständig eingerichtet wurde und zur Verfügung stand. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vom 09. Februar 2016 – und damit vor der tatsächlichen Erreichbarkeit der OS-Plattform – entschied das Landgericht Bochum bereits, dass die fehlende Verlinkung der OS-Plattform auf der Website eines Online-Händlers einen abmahnrelevanten Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht in Verbindung mit der ODR-Verordnung darstellt.
 
Die Entscheidung wurde nach eingelegtem Widerspruch des Online-Händlers von dem Landgericht Bochum nunmehr bestätigt.
 
Wer ist von der Informationspflicht der ODR-Verordnung betroffen?

Von der Informationspflicht der ODR-Verordnung werden nahezu alle Onlinehändler erfasst. Die Informationspflicht gilt für Unternehmer, die einen eigenen Webshop betreiben in gleicher Weise, wie Unternehmer, die sich einer Verkaufsplattform (z. B. eBay oder Amazon) bedienen. Verantwortlich für die Informationspflicht ist jeweils der Onlinehändler.

Für das Bestehen der Informationspflicht kommt es nicht auf eine bestimmte Mitarbeiterzahl, auf einen grenzüberschreitenden Handel oder darauf an, ob sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat.

Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, ob Sie die Pflichten aus der ODR-Verordnung ordnungsgemäß umgesetzt haben.

Verpflichtung zur Teilnahme an außergerichtlicher Streitschlichtung

Die ODR-Verordnung sieht keine Verpflichtung der Onlinehändler zur Teilnahme an einer außergerichtlichen Streitschlichtung vor. Auch das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Vorgaben auf nationaler Ebene schließt eine verpflichtende Teilnahme grundsätzlich aus. So heißt es in der Bundestagsdrucksage (18/5089) vom 09.06.2015 hierzu:

Von der Einführung einer branchenübergreifenden Teilnahmeverpflichtung für Unternehmer wird Abstand genommen. Zum einen würde eine solche Teilnahmeverpflichtung das System außergerichtlicher Streitbeilegung in Deutschland, das auf einvernehmliche Lösungen setzt und auf Zustimmung der Beteiligten zum Verfahren gründet, in seiner Rechtsnatur grundlegend verändern. Zum anderen würde die Teilnahmeverpflichtung – angesichts des sehr breiten Anwendungsbereichs der Verbraucherschlichtung – die Verbraucherschlichtungsstellen mit einer Vielzahl von Verfahren beschweren, die Kosten verursachen, ohne zu einer Einigung zu führen.

Unberührt hiervon bleiben spezialgesetzliche Verpflichtungen an Schlichtungsverfahren teilzunehmen und die Hinweispflicht auf einer möglichen Beteiligung an dem Streitbeilegungsverfahren.

Haftungsfalle Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

5/2/2016

 
Gerne werden Haftungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung ist durchaus sinnvoll und hilfreich, da Onlinehändler sich andernfalls erheblichen Ansprüchen nach den gesetzlichen Vorschriften ausgesetzt sehen können. Der gesetzliche Haftungsmaßstab ist hoch und das Verschulden für einen Schadenseintritt wird zunächst vermutet.

Grundlegende Bedenken gegen eine vereinbarte Haftungsbeschränkung in AGB bestehen nicht, es sind jedoch die gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Werden diese Grundlagen außer Acht gelassen, ist die Haftungsbeschränkung nicht nur unwirksam, sondern auch durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzorganisationen im Wege einer Abmahnung angreifbar. Überraschend viele Onlinehändler schießen gleichwohl mit ihren vorgesehenen Haftungsausschlüssen über das gesetzlich zulässige Maß hinaus und setzen sich damit erheblichen Risiken aus. Für diesen schmalen Grad zwischen zulässiger Haftungsbeschränkung und unzulässigem Haftungsausschluss sind nachfolgende Grundsätze zu berücksichtigen:

Haftung für Körperverletzungen

Das im BGB verankerte AGB-Recht verbietet eine Klausel, die eine vertragliche Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ausschließt (§ 309 Nr. 7 a) BGB).

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

Das sog. Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) beschränkt die Möglichkeiten des Haftungsausschlusses eines Herstellers weiter. Es heißt hier ausdrücklich in § 14 ProdHaftG:

Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

Haftung für grobes Verschulden

Eine vertragliche Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist nach dem AGB-Recht ebenfalls nicht ausschließbar (§ 309 Nr. 7 b) BGB). Von grober Fahrlässigkeit ist die leichte Fahrlässigkeit zu unterscheiden, wobei eine Unterscheidung regelmäßig bei Nicht-Juristen erhebliche Schwierigkeiten versucht.

Haftung für sog. Kardinalpflichten

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Haftungseinschränkung für vertragswesentliche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf (Kardinalpflichten), unzulässig (BGH, Urt. v. 15.09.2005 - I ZR 58/03). Zu den Kardinalpflichten eines Kaufvertrags zählt insbesondere die mangelfreie Lieferung der bestellten Ware.

Salvatorische Klauseln helfen nicht

Verstößt ihre Haftungsklausel gegen eine oder mehrere der oben genannten Einschränkungen, ist sie insgesamt unwirksam. Auch die nachfolgende häufig in AGB zu findende Formulierung hilft dann nicht mehr weiter:

Sollten einzelne Klauseln oder Formulierungen dieser AGB gegen gesetzliche Verbote verstoßen, vereinbaren die Parteien, die Klausel auf ihren maximalen zulässigen Anwendungsbereich zu beschränken.

Vielmehr ist auch eine derartige Klausel nach der ständigen Rechtssprechung des BGH unwirksam und setzt einen eignen Abmahnungsgrund.

Fazit

Die dargestellten Grundsätze schränken zwar Ihren Handlungsspielraum für die Formulierung einer möglichen Haftungseinschränkung in den AGB ein, gleichwohl lohnt es sich, eine zulässige Formulierung zu finden, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht und dennoch wirkungsvoll Ihre Haftung reduziert. Auch mag eine Differenzierung zwischen unternehmerisch handelnden Kunden und Verbrauchern interessant sein, da die Rechtsprechung gegenüber Unternehmern weitere Ausschlussformulierungen zulässt. Ich helfe Ihnen gerne bei der Formulierung von wirksamen und wirkungsvollen AGB.

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