Auch in diesem Jahr treten weitere wichtige Gesetzesänderungen in Kraft. Auf das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) möchte ich Ihre Aufmerksamkeit lenken.
Gerne werden Haftungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung ist durchaus sinnvoll und hilfreich, da Onlinehändler sich andernfalls erheblichen Ansprüchen nach den gesetzlichen Vorschriften ausgesetzt sehen können. Der gesetzliche Haftungsmaßstab ist hoch und das Verschulden für einen Schadenseintritt wird zunächst vermutet.
Grundlegende Bedenken gegen eine vereinbarte Haftungsbeschränkung in AGB bestehen nicht, es sind jedoch die gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Werden diese Grundlagen außer Acht gelassen, ist die Haftungsbeschränkung nicht nur unwirksam, sondern auch durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzorganisationen im Wege einer Abmahnung angreifbar. Überraschend viele Onlinehändler schießen gleichwohl mit ihren vorgesehenen Haftungsausschlüssen über das gesetzlich zulässige Maß hinaus und setzen sich damit erheblichen Risiken aus. Für diesen schmalen Grad zwischen zulässiger Haftungsbeschränkung und unzulässigem Haftungsausschluss sind nachfolgende Grundsätze zu berücksichtigen: Haftung für Körperverletzungen Das im BGB verankerte AGB-Recht verbietet eine Klausel, die eine vertragliche Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ausschließt (§ 309 Nr. 7 a) BGB). Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz Das sog. Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) beschränkt die Möglichkeiten des Haftungsausschlusses eines Herstellers weiter. Es heißt hier ausdrücklich in § 14 ProdHaftG: Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Haftung für grobes Verschulden Eine vertragliche Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist nach dem AGB-Recht ebenfalls nicht ausschließbar (§ 309 Nr. 7 b) BGB). Von grober Fahrlässigkeit ist die leichte Fahrlässigkeit zu unterscheiden, wobei eine Unterscheidung regelmäßig bei Nicht-Juristen erhebliche Schwierigkeiten versucht. Haftung für sog. Kardinalpflichten Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Haftungseinschränkung für vertragswesentliche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf (Kardinalpflichten), unzulässig (BGH, Urt. v. 15.09.2005 - I ZR 58/03). Zu den Kardinalpflichten eines Kaufvertrags zählt insbesondere die mangelfreie Lieferung der bestellten Ware. Salvatorische Klauseln helfen nicht Verstößt ihre Haftungsklausel gegen eine oder mehrere der oben genannten Einschränkungen, ist sie insgesamt unwirksam. Auch die nachfolgende häufig in AGB zu findende Formulierung hilft dann nicht mehr weiter: Sollten einzelne Klauseln oder Formulierungen dieser AGB gegen gesetzliche Verbote verstoßen, vereinbaren die Parteien, die Klausel auf ihren maximalen zulässigen Anwendungsbereich zu beschränken. Vielmehr ist auch eine derartige Klausel nach der ständigen Rechtssprechung des BGH unwirksam und setzt einen eignen Abmahnungsgrund. Fazit Die dargestellten Grundsätze schränken zwar Ihren Handlungsspielraum für die Formulierung einer möglichen Haftungseinschränkung in den AGB ein, gleichwohl lohnt es sich, eine zulässige Formulierung zu finden, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht und dennoch wirkungsvoll Ihre Haftung reduziert. Auch mag eine Differenzierung zwischen unternehmerisch handelnden Kunden und Verbrauchern interessant sein, da die Rechtsprechung gegenüber Unternehmern weitere Ausschlussformulierungen zulässt. Ich helfe Ihnen gerne bei der Formulierung von wirksamen und wirkungsvollen AGB. Die IHK Stade veranstaltet 25. April 2016 um 16:00 Uhr einen Vortrag zu den tatsächlichen und rechtlichen Herausforderungen des Lizenzmanagements von Standardsoftware.
Rechtsanwalt Jens Thurn stellt den Rahmen und die Grundlagen zum Lizenzmanagement aus juristischer Sicht dar und zeigt insbesondere die rechtlichen Grenzen der Softwarehersteller auf. Beantwortet wird hierbei auch die Frage, welche Mitwirkungspflichten den von einem Softwareaudit betroffenen Unternehmer treffen oder ob die Möglichkeit besteht, sich einem Audit sogar zu entziehen. Max Jansen von der ACP Holding Deutschland referiert zu möglichen Lösungen der technischen Problemstellungen des Lizenzmanagements. Abgerundet wird die Veranstaltung durch den Erfahrungsbericht eines kürzlich von einem Softwareaudit betroffenen Unternehmer. Der Eintritt zu der Veranstaltung ist kostenfrei, es wird jedoch um eine Anmeldung gebeten. Weiter Informationen finden sich auf der Website der IHK Stade unter http://www.stade.ihk24.de/standortpolitik/Lizenzmanagement/3308398. |