Am 09. Januar 2016 ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 („ODR-Verordnung“) in Kraft getreten, die eine Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt. Hierfür wurde eine Plattform auf europäischer Ebene eingerichtet („OS-Plattform“). Die OS-Plattform ist nunmehr unter nachfolgender Adresse zu erreichen:
https://webgate.ec.europa.eu/odr/ Seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ODR-Verordnung besteht die Pflicht sämtlicher Onlinehändler, Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und diese für den Verbraucher durch einen leicht zugänglichen Link über die eigene Website zu verknüpfen. Zunächst entstand am 09. Januar 2016 eine erhebliche Unsicherheit bei vielen Online-Händlern, da die OS-Plattform erst im Februar 2016 vollständig eingerichtet wurde und zur Verfügung stand. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vom 09. Februar 2016 – und damit vor der tatsächlichen Erreichbarkeit der OS-Plattform – entschied das Landgericht Bochum bereits, dass die fehlende Verlinkung der OS-Plattform auf der Website eines Online-Händlers einen abmahnrelevanten Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht in Verbindung mit der ODR-Verordnung darstellt. Die Entscheidung wurde nach eingelegtem Widerspruch des Online-Händlers von dem Landgericht Bochum nunmehr bestätigt. Wer ist von der Informationspflicht der ODR-Verordnung betroffen? Von der Informationspflicht der ODR-Verordnung werden nahezu alle Onlinehändler erfasst. Die Informationspflicht gilt für Unternehmer, die einen eigenen Webshop betreiben in gleicher Weise, wie Unternehmer, die sich einer Verkaufsplattform (z. B. eBay oder Amazon) bedienen. Verantwortlich für die Informationspflicht ist jeweils der Onlinehändler. Für das Bestehen der Informationspflicht kommt es nicht auf eine bestimmte Mitarbeiterzahl, auf einen grenzüberschreitenden Handel oder darauf an, ob sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat. Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, ob Sie die Pflichten aus der ODR-Verordnung ordnungsgemäß umgesetzt haben. Verpflichtung zur Teilnahme an außergerichtlicher Streitschlichtung Die ODR-Verordnung sieht keine Verpflichtung der Onlinehändler zur Teilnahme an einer außergerichtlichen Streitschlichtung vor. Auch das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Vorgaben auf nationaler Ebene schließt eine verpflichtende Teilnahme grundsätzlich aus. So heißt es in der Bundestagsdrucksage (18/5089) vom 09.06.2015 hierzu: Von der Einführung einer branchenübergreifenden Teilnahmeverpflichtung für Unternehmer wird Abstand genommen. Zum einen würde eine solche Teilnahmeverpflichtung das System außergerichtlicher Streitbeilegung in Deutschland, das auf einvernehmliche Lösungen setzt und auf Zustimmung der Beteiligten zum Verfahren gründet, in seiner Rechtsnatur grundlegend verändern. Zum anderen würde die Teilnahmeverpflichtung – angesichts des sehr breiten Anwendungsbereichs der Verbraucherschlichtung – die Verbraucherschlichtungsstellen mit einer Vielzahl von Verfahren beschweren, die Kosten verursachen, ohne zu einer Einigung zu führen. Unberührt hiervon bleiben spezialgesetzliche Verpflichtungen an Schlichtungsverfahren teilzunehmen und die Hinweispflicht auf einer möglichen Beteiligung an dem Streitbeilegungsverfahren. Kommentare sind geschlossen.
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