Unternehmen sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu stellen, sofern nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG kann ein Beauftragter für den Datenschutz, der verpflichtend zu stellen ist, nur dann gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist rechtfertigen. Gemeint ist hiermit eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist vorübergehend für die Dauer der Bestellung und bis zum Ablauf eines Jahres nach Abberufung der Bestellung als Datenschutzbeauftragten ausgeschlossen. Dieser Kündigungsschutz gilt nach dem Wortlaut des § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG nur für den Datenschutzbeauftragten. Das Arbeitsgericht Hamburg vertritt nunmehr die Auffassung, dass der besondere Kündigungsschutz auch auf den Stellvertreter des Datenschutzbeauftragten Anwendung findet, wenn der bestellte Datenschutzbeauftragte seine gesetzlichen Pflichten vorübergehend – etwa aufgrund von Krankheit – nicht ausüben konnte. Eine gesetzlich vorgesehene Nachwirkung des Kündigungsschutzes von einem Jahr nach Beendigung der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten findet dann Anwendung, wenn der Stellvertreter auch tatsächlich die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wahrgenommen hat. Der besondere Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten beruht auf dem Umstand, dass dieser die Geschäftsführung und den Vorstand hinsichtlich des Datenschutzes überwachen soll und in der Ausübung seines Amtes als Datenschutzbeauftragter nicht nur unternehmensfreundliche Entscheidungen treffen muss. Gestellte Strafanträge wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Internet enden in einer nicht ganz geringen Anzahl mit der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Die Antragsteller erhalten eine Einstellungsverfügung und werden dabei auf das Privatklageverfahren verwiesen. Was aber genau hat es mit diesem Privatklageverfahren auf sich? Bleibt damit ein Verhalten des Beschuldigten strafrechtlich unbeachtete? Nicht zwangsläufig, aber Sie müssen handeln.
Nach dem deutschen Strafprozessrecht werden grundsätzlich Straftaten durch die Staatsanwaltschaft verfolgt und zur Anklage gebracht. Ausschließlich staatliche Gerichte sind dazu berufen, Strafen gegen Täter zu verhängen. Es besteht ein staatliches Strafmonopol. Erlangt die Staatsanwaltschaft Kenntnis von einem strafbaren Verhalten, so hat diese grundsätzlich Ermittlungen einzuleiten und gegebenenfalls Anklage beim zuständigen Strafgericht zu erheben. Besondere Deliktstypen werden von der Staatsanwaltschaft jedoch nur dann verfolgt, wenn die Verfolgung im öffentlichen Interesse liegt. Es handelt sich hierbei insbesondere um die nachfolgenden Privatklagedelikte:
Die Staatsanwaltschaft prüft daher zunächst, ob eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse liegt. Nach der gesetzlichen Definition ist von einem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung auszugehen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Bei Beleidigungsdelikten kommt es bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses darauf an, ob die Ehrkränkung erheblich ist. Ob diese Erheblichkeitsschwelle überschritten wird, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Abweichend von dem Vorgenannten hat die Staatsanwaltschaft bei jugendlichen Beschuldigten die Tat ohne Rücksicht auf das öffentliche Interesse zu verfolgen, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, die Verfolgung erforderlich machen. Hierbei kommt es maßgeblich auf den Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft an. Auch wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse einer Strafverfolgung verneint und daraufhin eine Einstellungsverfügung erfolgt, muss diese nicht zwangsläufig das Ende der strafrechtlichen Verfolgung bedeuten. Das deutsche Strafrecht schaffte die Möglichkeit zur Erhebung der sog. Privatklage, um dem Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, das Strafverlangen persönlich durchzusetzen, um damit ein gewisses Maß an Vergeltung bei dem Beschuldigten zu erreichen. Ausgangssituation Fehlt es an einem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung, insbesondere weil die Staatsanwaltschaft den strafrechtlichen Vorwurf als gering einstuft, so wird das Strafverfahren gegenüber dem Beschuldigten eingestellt. Der Verletzte erhält eine schriftliche Benachrichtigung hierüber und wird auf den Privatklageweg verwiesen, vorausgesetzt es handelt sich um ein genanntes privatklagefähiges Delikte. Das Privatklageverfahren ist ein strafrechtliches Verfahren, das ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betrieben werden kann. Hierbei nimmt der Privatkläger die Rolle der Staatsanwaltschaft ein und setzt persönlich den staatlichen Strafanspruch durch. Das staatliche Strafmonopol bleibt hierdurch jedoch unangetastet, so kann etwa ein Verfahren, das als Privatklageverfahren durch den Verletzten begonnen wird, jederzeit durch die Staatsanwaltschaft aufgenommen und als offizielles Strafverfahren fortgeführt werden. Es wird damit zu einem sog. Offizialverfahren. Ein Offizialverfahren durch die Staatsanwaltschaft hat gegenüber einem Privatklageverfahren stets den Vorrang. Eine Übernahme des Verfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft regelmäßig dann, wenn sie im Rahmen einer Hauptverhandlung herausstellt, dass die Verletzungen erheblicher sind als zuvor angenommen. Zulässigkeit der Privatklage Zunächst muss die Verwirklichung eines Privatklagedeliktes durch den Beschuldigten nicht unwahrscheinlich sein. Zu den Privatklagedelikten zählen insbesondere die bereits oben genannten Delikte:
Eine Privatklage ist nicht gegen Exterritoriale, sowie gegen Mitglieder des Land- oder Bundestages möglich, es sei denn, dass eine Erlaubnis des Parlaments zur Durchführung des Strafverfahrens vorliegt. Bedeutung des Privatklageverfahrens Die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Privatklageverfahren in Deutschland ist überschaubar. Die Gründe sind nicht ganz von der Hand zu weisen. Sicherlich scheuen die meisten Klageberechtigten
Zu den dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zählen insbesondere die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf entstehen. Abhängig von dem tatsächlichen Aufwand des Verfahrens belaufen sich diese Kosten schnell auf rund 1.000 €. Die Verfahrenskosten fallen demgegenüber nicht mehr erheblich ins Gewicht, belaufen sich aber dennoch auf rund 110 €. Privatklägern, die keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wird das Gericht mit dem Einreichen der Privatklage auffordern, die oben genannten Verfahrenskosten im Rahmen einer angemessenen Zahlungsfrist als Vorschuss einzuzahlen. Versäumt der Privatkläger die Einzahlung des Kostenvorschusses auf die zu erwartenden Verfahrenskosten fristgerecht, wird die Privatklage ohne weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage zurückgewiesen. Die erneute Stellung eines Privatklageantrages aufgrund des identischen Vergehens ist dann grundsätzlich ausgeschlossen. Klageberechtigung Das Privatklageverfahren wird ausschließlich auf Betreiben der an dem Verfahren beteiligten Personen betrieben. Privatkläger kann der unmittelbar durch eines der privatklagefähigen Delikte Verletzte oder ein Berechtigter sein. Berechtigt ist derjenige, auf den das sog. Strafantragsrecht übergegangen ist (vgl. § 77 f StGB). Gemeint ist derjenige, der berechtigt ist, einen Strafantrag zu stellen. Zu differenzieren ist hiervon das Recht jedermanns zur Stellung einer Strafanzeige. Die Klageberechtigung setzt ferner voraus, dass der Kläger prozessfähig ist. Die Prozessfähigkeit erfordert Geschäftsfähigkeit. Fehlt diese Eigenschaft, so kann nur der gesetzliche Vertreter (z. B. die Eltern bzw. Betreuer) für den Geschädigten die Privatklage erheben. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sind auch gewerbliche Interessenverbände klageberechtigt. Bei bestimmten Antragsdelikten sind nur die Dienstvorgesetzten zur Erhebung der Klage berechtigt. Hierauf soll an dieser Stelle jedoch nicht weiter eingegangen werden. Verfahrensgang Vor der Einleitung des Privatklageverfahrens ist bei der überwiegenden Anzahl der Privatklagedelikte, insbesondere der Beleidigung und der Körperverletzung, ein außergerichtlicher vergeblicher Sühneversuch vor einer bestimmten Vergleichsstelle vorzunehmen. Der Sühneversuch erfordert eine entsprechende Antragstellung bei der zuständigen Stelle. In Hamburg etwa ist dieser Antrag bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle zu stellen. Das Sühneverfahren soll einen angemessenen Ausgleich der Interessen des Beschuldigten und des Verletzen herbeiführen. Dieser Interessenausgleich kann vielfältig gestalten werden, in der Regel zielt er jedoch auf die Zahlung einer angemessenen finanziellen Kompensation für die erlittene Verletzung ab. Erst nach dem Scheitern des Sühneversuchs kann das Privatklageverfahren fortgeführt werden, indem die Privatklage bei dem zuständigen Gericht eingereicht wird. Das zuständige Gerichts ist die Strafabteilung des Amtsgerichts. Die Privatklage muss eine gewisse Form einhalten. Sie ist entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts oder durch Einreichung einer Klageschrift des Privatklägers zu erklären. Die Klageschrift entspricht im Wesentlichen einer staatsanwaltschaftlichen Anklage, wie sie aus Funk- und Fernsehen bekannt ist. Nachdem die Privatklageschrift beim Amtsgericht eingegangen ist, fordert das Gericht den Antragsteller zur Einzahlung der Vorschüsse auf die Verfahrenskosten auf. Leistet der Antragsteller diese Vorschüsse, schließt sich das Zwischenverfahren an. In dem Zwischenverfahren prüft das Amtsgericht zunächst, ob die Privatklage vorschriftsmäßig erhoben wurde. Anschließend wird die Klageschrift dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschuldigte hat innerhalb dieser Frist die Möglichkeit, sich gegen die Privatklage schriftlich zu verteidigen. Abhängig davon, ob dieses dem Beschuldigten erfolgreich gelingt, schließt das Zwischenverfahren entweder mit der Eröffnung des sog. Hauptverfahrens, der Zurückweisung der Privatklage oder der Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit ab. Ziel des Antragstellers ist hier selbstverständlich, die Eröffnung des Hauptverfahrens herbeizuführen. Bei dem Hauptverfahren handelt es sich um das eigentliche Kernstrafverfahren mit einer mündlichen Hauptverhandlung. Sobald das Hauptverfahren eröffnet wurde, unterscheidet sich der weitere Ablauf nicht erheblich von einem sonstigen Verfahren, das durch die Staatsanwaltschaft geführt wird. Nicht erforderlich ist aber zwingend, dass die an dem Verfahren beteiligten Personen, also der Antragsteller und der Beschuldigte, auch persönlich in der Hauptverhandlung anwesend sind. Beide Parteien können sich anwaltlich vertreten lassen, es sei denn, das Gericht ordnet das persönliche Erscheinen einer oder beider Parteien an. In der mündlichen Hauptverhandlung hat das Gericht den erheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die Beweisaufnahme auf alle zur Erforschung der Wahrheit erheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken. Die Position der Staatsanwaltschaft wird hier durch den Privatkläger (und dessen anwaltlichen) Beistand ausgefüllt. Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden oder es kann ein Vergleich geschlossen werden. Beruhen beiderseitige Verletzungen auf derselben Ursache, kann der Beschuldigte allerdings auch Widerklage gegen den Privatkläger erheben. Die Hauptverhandlung endet entweder mit der Verurteilung des Beschuldigten oder aber mit einer Einstellung des Verfahrens bei geringer Schuld. Von einer geringen Schuld ist auszugehen, wenn die Schuld des Beschuldigten im Vergleich zu Vergehen gleicher Art erheblich unter dem Durchschnitt liegt. Im Falle der Einstellung des Verfahrens hat der Privatkläger sämtliche Kosten zu tragen, die durch das Privatklageverfahren entstanden sind. Alternative zum Privatklageverfahren Ungeachtet der Möglichkeit der Erhebung einer Privatklage auf strafrechtlicher Ebene besteht für den Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, seine Rechte und Interessen in einem zivilrechtlichen Verfahren durchzusetzen. Ein zivilrechtliches Verfahren unterscheidet sich von einem strafrechtlichen Verfahren erheblich. Insbesondere ist darlegungs- und beweispflichtig im Fall eines schädigenden Ereignisses stets der Verletzte einer Straftat. Es erfolgt keine Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen durch das Gericht. Das Verfahren wird ausschließlich auf Betreiben der Parteien geführt. Da die Interessen des Geschädigten einer Straftat vorrangig die Zahlung einer monetären Kompensation oder Schadenersatzes sind, können diese mit entsprechender Zielsetzung im Rahmen eines Zivilverfahrens durchgesetzt werden. Voraussetzung ist hierbei, dass es dem Geschädigten möglich ist, die erfolgte Verletzung darzulegen und ggf. ausreichend zu beweisen. Rufen sich mich gerne an, ich berate Sie hinsichtlich des für Sie geeigneten Weges zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Ich berate Sie gerne. Gerade im Internet werden gerne und ungeniert Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Täter versuchen, sich in der vermeintlichen Anonymität des Internets zu verstecken. Die Grenzen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen zum Cybermobbing sind dabei fließend. Mit beleidigenden Posts oder unwahren Tatsachenbehauptungen sollen einzelne Personen bewusst und gezielt diskreditiert und/oder in die Insolation gedrängt werden.
Cybermobbing ist nicht nur ein Problem unter Jugendlichen, sondern reicht weiter darüber hinaus. Mit wenigen Klicks werden Kollegen als besonders verächtlich dargestellt. Reale Fotos in einer ungünstig erscheinenden Situation oder manipulierte Aufnahmen verbreiten sich schnell und erzeugen bei einer wirkungsvollen Platzierung einen nicht zu unterschätzenden Anklang. Tatort sind dabei neben den Social Media auch nach wie vor verschiedene Internet-Foren. Während die Wahrnehmung von rechtlichen Möglichkeiten sicherlich nicht immer die erste Wahl ist, sollten erhebliche Persönlichkeitsverletzungen nicht hingenommen werden. Ein gezieltes und schnelles rechtliches Einschreiten ist dabei besonders dazu geeignet, langfristig andauernde Cyberattacken abzuwehren oder wirkungsvolle Grenzen aufzuzeigen. Cybermobbing ist strafbar Auch wenn das deutsche Strafrecht keine speziellen Vorschriften zum Cybermobbing enthält, finden sich dennoch verschiedenen Delikte, die einzelne Tatbestände des Cybermobbings unter Strafe stellen. Neben der Beleidigung sind etwaige Nötigungen und Körperverletzungen ebenso strafbar, wie die Verletzung der Privatsphäre durch erkennbar ungewollte Fotografien. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche Wirkungsvoll ist aber auch die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen. Neben einem Beseitigungsanspruch steht dem Betroffenen ein zukünftiger Unterlassungsanspruch für etwaige weitere Persönlichkeitsverletzungen gegenüber dem Täter oder den Tätern zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem zivilrechtlichen Deliktsrecht oder aber auch dem Recht am eigenen Bild. Der Beseitigungsanspruch bewirkt die Beendigung der gegenwärtigen Handlung, wohingegen der Unterlassungsanspruch für die Zukunft auf die Beseitigung der Beeinträchtigungen abzielt. Schadensersatzansprüche Dem Betroffenen entsteht regelmäßig ein Schaden durch die entsprechende Persönlichkeitsrechtsverletzung, der durch etwaige Kompensationszahlungen des Täters auszugleichen sein wird. Neben einer real existierenden Verletzung, wie etwa bei einer Körperverletzung, kommen ebenfalls Kompensationszahlungen wegen psychischer Leiden in Betracht, die sich aus der Persönlichkeitsrechtsverletzung ergeben. Neben den reinen Kosten für eine Heilbehandlung können Schadensersatzansprüche auch aufgrund eines möglichen Verdienstausfalls des Betroffenen geltend gemacht werden. Die Schadensersatzansprüche belaufen sich damit recht schnell auf nicht ganz unerhebliche Forderungen.
Geltendmachung der Ansprüche Die bestehenden Ansprüche können grundsätzlich sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich geltend gemacht werden. Welche Form der Rechtsdurchsetzung geeignet ist, hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere von der Einsichtsfähigkeit der Verantwortlichen. Wer ist zum Schadensersatz verpflichtet? Während Schadensersatzansprüche regelmäßig zunächst gegen die Täter geltend gemacht werden, sind Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auch an sonstige Personen heranzutragen, die in den konkreten Sachverhalt eingebunden sind. Dieses mag vor dem Hintergrund interessant sein, wenn die oder der Täter nicht oder nur mit erheblichem Aufwand zu ermitteln sind/ist oder im schwer erreichbaren Ausland ansässig sind/ist. Neben den sog. Contentprovidern, können Hostprovider, unter Umständen selbst Accessprovider in die Pflicht genommen werden. Contentprovider bezeichnet dabei denjenigen, der die konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung als eigene Erklärung darstellt und die Rechtsverletzung damit als eigene Handlung vornimmt. Hostprovider hingegen ist derjenige, der die notwendige Infrastruktur zum Abruf der rechtsverletzenden Inhalte bereithält. Selbst der sog. Admin-C einer Website kann mit den vorgenannten Ansprüchen konfrontiert werden. Accessprovider ist derjenige, der den notwendigen Zugang zum Internet schafft. Durch Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist, dass auch Suchmaschinen wie etwa Google in Anspruch genommen werden können, um rechtsverletzende Inhalte einer konkreten Website nicht mehr in den Suchergebnissen aufzuführen. Unter gewissen Umständen können auch diese Provider erfolgreich mit Schadensersatzansprüchen des Betroffenen konfrontiert werden. Die Kosten der Rechtsdurchsetzung tragen die Verantwortlichen Rechtsanwaltskosten des von Persönlichkeitsrechtsverletzungen Betroffenen sollten nicht der Grund sein, auf die Durchsetzung der Rechte zu verzichten. Diese Kosten können gegenüber dem Täter und unter Umständen auch gegen die sonstigen an den Persönlichkeitsrechtsverletzungen beteiligten Personen durchgesetzt werden. Mögliche Gerichtskosten trägt im Ergebnis der Verantwortliche einer Persönlichkeitsrechtsverletzung als unterliegende Partei. Zu bedenken ist jedoch, dass ggf. Gerichtskosten von dem Betroffen vorfinanziert werden müssen. Die Gerichtskosten sind jedoch regelmäßig überschaubar. Lediglich im Fall einer Klageabweisung hat der Betroffene die angefallenen Prozesskosten zu tragen. Beweise sammeln Um die genannten Ansprüche durchzusetzen, müssen Beweise gesammelt werden. Empfehlenswert sind Screenshots. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen sollte der Betreiber der jeweiligen Internetplattform sofort informiert werden. Dieser kann die persönlichkeitsrechtsverletzenden Posts, Bilder oder Videos entfernen und somit eine weitere Verbreitung stoppen. Suchen Sie schnell den Weg der kompetenten rechtlichen Beratung, um ggf. notwendige gerichtliche Eilverfahren einleiten zu können. Wartet der Betroffene länger als vier Wochen zwischen Feststellung der konkreten Rechtsverletzung und der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, entscheiden einzelne Gericht, dass die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens unzulässig wird, da der Betroffene zum Ausdruck bringt, dass für ihn die zeitnahe Durchsetzung der Ansprüche nicht von erheblicher Bedeutung ist. Die Durchführung eines „regulären“ Gerichtsverfahrens bleibt jedoch weiterhin möglich. Sind Sie Betroffener einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, rufen Sie mich gerne direkt an, um die Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung zu besprechen. Gerne fertige die notwendigen Schriftsätze, um Persönlichkeitsrechtsverletzungen effektiv zu unterbinden. Wenden Sie sich in jedem Fall an einen Fachmann, denn die Rechtsentwicklung durch verändernde gesetzliche Grundlagen und richtungsweisende Entscheidungen ist erheblich. Ich berate Sie gerne. Bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher hat der Unternehmer den Verbraucher über das Bestehen und den Umfang des gesetzlichen Widerrufsrechts zu unterrichten. Die exakte Formulierung dieser Belehrung ist dabei von erheblicher Bedeutung. Ist die Belehrung unvollständig oder im Vergleich zu den gesetzlichen Erfordernissen unrichtig, beginnt die Widerrufsfrist für den Verbraucher grundsätzlich zunächst nicht zu laufen. In diesen Fällen greift vielmehr die Verwirkungsfrist von zwölf Monate und 14 Tagen, die für Unternehmer unattraktiv ist.
Seit 2014 gehört zu den gesetzlichen Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung nunmehr auch die Telefonnummer des Unternehmers, unter der der Verbraucher seinen Widerruf erklären kann. Die Erklärung des Widerrufs ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, es muss vielmehr nur eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Unternehmer abgegeben werden, aus der sich der Widerruf des Vertrags ergibt. Der Widerruf kann daher auch telefonisch erfolgen, auch wenn aus Beweisgründen hierzu gleichwohl nicht zu raten ist. Gibt ein Unternehmer nunmehr in seiner fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung nicht seine Telefonnummer an, so handelt es sich hierbei um einen erheblichen Wettbewerbsverstoß. Dieser Wettbewerbsverstoß kann durch Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt werden (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.02.2016 - 6 W 10/16). Die Auffassung eines Wettbewerbsverstoßes teilen das OLG Hamm (Beschl. v. 03.03.2015 - 4 U 171/14 und Beschl. v. 24.03.2015 - 4 U 30/15) und das LG Bochum (Urt. v. 06.08.2015 - 4 - I-13 O 102/14). Das Weglassen der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung führe zu einer massiven Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen. Schenken Sie daher Ihrer Widerrufsbelehrung die notwendige Beachtung. Hierbei sind insbesondere auch die Ausnahmen zu berücksichtigen, nach denen ggf. ein Widerrufsrecht ausgeschlossen werden kann. Es lohnt sich, nicht lediglich die Widerrufsbelehrung des Konkurrenten zu kopieren, sondern die Widerrufsbelehrung auf die individuellen Bedürfnisse anzupassen. Nach dem gesetzlichen Konzept des Fernabsatzvertragsrechts steht Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Über dieses Widerrufsrecht ist ausreichend zu belehren. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nur in besonders krassen Ausnahmefällen missbräuchlich sein kann, hierzu zähle jedoch nicht die Motivation des Käufers, den Kaufpreis nachträglich drücken zu wollen.
In dem zu entscheidenden Fall (BGH, Urt. v. 16.03.2016 - VIII ZR 146/15) erwarb ein Verbraucher in einem Online-Shop zwei Matratzen. Wenige Tage später entdeckte dieser die Matratzen in einem anderen Shop günstiger und versuchte den Kaufpreis nachträglich neu zu verhandeln. Als sich der Händler hiergegen sperrte, widerrief der Verbraucher schließlich den Kaufvertrag. Der BGH verneinte in diesem Fall eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufs. Es sei grundsätzlich dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch mache. Nur in ganz besonders krassen Ausnahmefällen könne von einer unzulässigen Rechtsausübung ausgegangen werden. Zu den Ausnahmefällen zähle etwa ein schikanöses oder arglistiges Verhalten des Verbrauchers, das zu einer Schutzwürdigkeit des betroffenen Unternehmers führen kann. Am 09. Januar 2016 ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 („ODR-Verordnung“) in Kraft getreten, die eine Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt. Hierfür wurde eine Plattform auf europäischer Ebene eingerichtet („OS-Plattform“). Die OS-Plattform ist nunmehr unter nachfolgender Adresse zu erreichen:
https://webgate.ec.europa.eu/odr/ Seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ODR-Verordnung besteht die Pflicht sämtlicher Onlinehändler, Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und diese für den Verbraucher durch einen leicht zugänglichen Link über die eigene Website zu verknüpfen. Zunächst entstand am 09. Januar 2016 eine erhebliche Unsicherheit bei vielen Online-Händlern, da die OS-Plattform erst im Februar 2016 vollständig eingerichtet wurde und zur Verfügung stand. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vom 09. Februar 2016 – und damit vor der tatsächlichen Erreichbarkeit der OS-Plattform – entschied das Landgericht Bochum bereits, dass die fehlende Verlinkung der OS-Plattform auf der Website eines Online-Händlers einen abmahnrelevanten Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht in Verbindung mit der ODR-Verordnung darstellt. Die Entscheidung wurde nach eingelegtem Widerspruch des Online-Händlers von dem Landgericht Bochum nunmehr bestätigt. Wer ist von der Informationspflicht der ODR-Verordnung betroffen? Von der Informationspflicht der ODR-Verordnung werden nahezu alle Onlinehändler erfasst. Die Informationspflicht gilt für Unternehmer, die einen eigenen Webshop betreiben in gleicher Weise, wie Unternehmer, die sich einer Verkaufsplattform (z. B. eBay oder Amazon) bedienen. Verantwortlich für die Informationspflicht ist jeweils der Onlinehändler. Für das Bestehen der Informationspflicht kommt es nicht auf eine bestimmte Mitarbeiterzahl, auf einen grenzüberschreitenden Handel oder darauf an, ob sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat. Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, ob Sie die Pflichten aus der ODR-Verordnung ordnungsgemäß umgesetzt haben. Verpflichtung zur Teilnahme an außergerichtlicher Streitschlichtung Die ODR-Verordnung sieht keine Verpflichtung der Onlinehändler zur Teilnahme an einer außergerichtlichen Streitschlichtung vor. Auch das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Vorgaben auf nationaler Ebene schließt eine verpflichtende Teilnahme grundsätzlich aus. So heißt es in der Bundestagsdrucksage (18/5089) vom 09.06.2015 hierzu: Von der Einführung einer branchenübergreifenden Teilnahmeverpflichtung für Unternehmer wird Abstand genommen. Zum einen würde eine solche Teilnahmeverpflichtung das System außergerichtlicher Streitbeilegung in Deutschland, das auf einvernehmliche Lösungen setzt und auf Zustimmung der Beteiligten zum Verfahren gründet, in seiner Rechtsnatur grundlegend verändern. Zum anderen würde die Teilnahmeverpflichtung – angesichts des sehr breiten Anwendungsbereichs der Verbraucherschlichtung – die Verbraucherschlichtungsstellen mit einer Vielzahl von Verfahren beschweren, die Kosten verursachen, ohne zu einer Einigung zu führen. Unberührt hiervon bleiben spezialgesetzliche Verpflichtungen an Schlichtungsverfahren teilzunehmen und die Hinweispflicht auf einer möglichen Beteiligung an dem Streitbeilegungsverfahren. Regelmäßig verwenden kleinere und mittlere Unternehmen im Impressum oder ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sätze, in denen Sie Konkurrenten auffordern, direkt mit Ihnen in Kontakt zu treten, sobald wettbewerbsrelevante Verstöße festgestellt werden, sog. Abwehrklauseln. Hiervon erhoffen sich diese Unternehmer, von Mitbewerbern Hinweise auf etwaiges Fehlverhalten zu erhalten, ohne die sonstig üblichen Abmahnkosten, die durch eine Mandatierung eines Anwalts entstehen, tragen zu müssen. Es lesen sich Sätze wie diese:
"Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. (…) Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen." Anerkannt ist, dass diese Abehrklauseln keine Wirksamkeit gegenüber Mitbewerbern entfalten. Es fehlt regelmäßig an einer wirksamen Vertragsbeziehung zwischen dem websitebetreibenden und dem abmahnenden Unternehmen, in dem derartige Klauseln relevant werden könnten. Nunmehr hat aber das OLG Düsseldorf vielmehr entschieden, dass es dem Verwender einer derartigen Abwehrklausel verwehrt ist, seinerseits Ansprüche gegen Mitbewerber aufgrund einer ausgesprochenen Abmahnung geltend zu machen. Der Verwender einer derartigen Klausel setzt sich mit der Aufforderung zum Ersatz seiner Anwaltskosten, die ihm durch eine Abmahnung gegenüber seinem Mitbewerber entstanden sind, mit seiner Abwehrklausel in Widerspruch, seinerseits nicht mit Anwaltskosten für Abmahnungen belastet zu werden. Die rechtliche Unwirksamkeit einer derartigen Abwehrklausel steht dem nicht entgegen, so das OLG Düsseldorf mit Urt. v. 26. Januar 2016. Fazit Zusammenfassend ist festzustellen, die Verwendung von Abwehrklauseln ersetzt keine verständig aufbereitete Website. Es lohnt sich, ein wenig mehr Aufwand in die Vorbereitung der Website zu investieren. Im Ergebnis mögen derartige Abwehrklauseln ausschließlich der eigenen rechtlichen Position schaden und das Vertrauen von Nutzern enttäuschen. Die Verwendung von Abwehrklauseln suggeriert, den Rechten des Websitenutzers wurde nicht die notwendige Beachtung geschenkt, die notwendig ist, sodass der Websitebetreiber mit einer Abmahnung von Konkurrenten rechnet. Das Verlinken der eigenen Website mit Social Media, wie etwa dem Netzwerk von Facebook Ireland Limited (im Folgenden „Facebook“) ist praktisch und verleiht dem Webauftritt einen frischen und dynamischen Touch. Zudem können mit der Verlinkung zwischen den Social Media und der Website vereinfacht gleichzeitig unterschiedliche Informationskanäle bespielt werden, die zu einer nicht ganz unerheblichen Attraktivität der Website für Suchmaschinen beitragen. Nicht zuletzt deshalb bedient sich der Facebook-Like Button (im Folgenden „Like-Button“) zunehmender Beliebtheit.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Einbindung des Like-Buttons jedoch nicht ganz unproblematisch. Bereits mit Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, dem sog. Düsseldorfer Kreis vom 8. Dezember 2011 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einbindung von Social Plugins ohne ausreichender Informationen unzulässig ist. So heißt es hier: Das direkte Einbinden von Social Plug ins, beispielsweise von Facebook, Google+ oder Twitter, in Websites deutscher Anbieter, wodurch eine Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins ausgelöst wird, ist ohne hinreichende Information der Internetnutzerinnen und -nutzer und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbinden, unzulässig. Mit Entscheidung vom 9. März 2016 hat das Landgericht Düsseldorf diese Entscheidung bekräftigt. Der Entscheidung ging eine Abmahnung eines Verbraucherverbandes gegen ein Unternehmen (im Folgenden „Unternehmen“) voran, dass den Like-Button in seine Website eingebunden hatte. In der ordnungsgemäß veröffentlichten Datenschutzerklärung wurde auf die Einbindung des Like-Buttons und den damit einhergehenden Datenaustausch zwischen dem Nutzer und Facebook hingewiesen. Gleichwohl erachtete das Gericht diesen Hinweis als unzureichend. Das Unternehmen verwendete die sog. „Ein-Klick-Lösung“. Hierbei werden unmittelbar mit dem Laden der Unternehmenswebsite personenbezogene Daten zwischen dem Nutzer, der die Website aufruft, und Facebook ausgetauscht. In den Urteilsgründen heißt es hierzu: „Nutzer der Beklagtenseite, die bei deren Aufruf auf [Facebook] eingeloggt sind, können mittels der IP-Adresse direkt ihrem [Facebook]-Konto zugeordnet werden, so dass für diese Gruppe ein Personenbezug gegeben ist. Auch bei [Facebook]-Nutzern, die sich zwar ausloggen, jedoch nicht ihre Cookies löschen, kann mittels gesetzter Cookies eine Zuordnung erfolgen.“ (LG Düsseldorf, Urt. v. 9. März 2016 - 12 O 151/15). Mit der Einbindung des Like-Buttons in die Unternehmenswebsite begibt sich das Unternehmen in die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit. Es ist damit für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Daten bei dem Unternehmen überhaupt verarbeitet oder unmittelbar an Facebook weitergeleitet werden. Hierzu heißt es in den Urteilsgründen weiter: „Allein, dass die Beklagte keinen direkten Einfluss auf die Funktionsweise des Buttons und die Verarbeitung der Daten hat, ihr deren Umfang sogar unbekannt sein mag, und dass sich ihre aktive Tätigkeit auf die Einbindung des Plugins erschöpft, steht dem ebenso wenig entgegen, wie die Tatsache, dass nicht die Beklagte an sie übermittelte und in ihrem Besitz stehende Daten an [Facebook] weiterleitet, sondern die Erfassung der IP-Adresse unmittelbar durch [Facebook] erfolgt…“ Das Gericht stellte klar, dass eine Datenschutzerklärung, die von jeder Unterseite abrufbar ist, nicht ausreiche, um die Datenübermittlung zwischen Nutzer und Facebook zu rechtfertigen: „Eine Einwilligung ist zudem nur zulässig, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Weiter ist er auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie ggf. auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen (§ 4a Abs. 1 BDSG). Dies bedeutet, dass eine Einwilligung freiwillig und informiert zu erfolgen hat. Die Einwilligung muss der Datenverarbeitung vorangehen und darf nicht erst nachträglich eingeholt werden. Die Einwilligung wiederum verlangt, dass der Nutzer über die Weitergabe seiner Daten vorher unterrichtet wird…“ Fazit Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die Verwendung der Ein-Klick-Lösung für Social Plugins in der Regel unzulässig ist, bei denen es zu einem Austausch von personenbezogenen Daten zwischen dem Nutzer und dem Social Media-Betreiber bereits beim ersten Laden der Unternehmenswebsite kommt. Auch Unternehmen, die versuchen durch die sog. Zwei-Klick-Lösung diesen Datenschutzproblematiken zu umgehen, können sich nach dieser Entscheidung keinesfalls zurücklehen. Bei der Zwei-Klick-Lösung werden grundsätzlich mit dem Laden der Website durch den Browser zwar zunächst keine Daten zwischen dem Nutzer und dem Social Media-Betreiber ausgetauscht, der Datenaustausch erfolgt vielmehr erst nachdem der Nutzer durch erstmaliges Klicken auf das Social Plugin einem Datenaustausch mit dem Betreiber zustimmt. Es bestehen jedoch erhebliche Bedenken, ob die Einwilligung zum Datenaustausch mit dem ersten Klick auf das Social Plugin den Einwilligungserfordernissen gerecht werden kann (so auch Dr. Karsten Krupna in GRURPrax 2016, 137). Entsprechende Bedenken gelten auch für sonstige entwickelte Alternativen, wie etwa den „c't Shariff“. Um die bestehende Abmahngefahr zu verringern, ist zwingende Voraussetzung jedenfalls eine vollständige und richtige Datenschutzerklärung, die den Erfordernissen Ihrer Website gerecht wird. Ich helfe Ihnen gerne weiter. Gerne werden Haftungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung ist durchaus sinnvoll und hilfreich, da Onlinehändler sich andernfalls erheblichen Ansprüchen nach den gesetzlichen Vorschriften ausgesetzt sehen können. Der gesetzliche Haftungsmaßstab ist hoch und das Verschulden für einen Schadenseintritt wird zunächst vermutet.
Grundlegende Bedenken gegen eine vereinbarte Haftungsbeschränkung in AGB bestehen nicht, es sind jedoch die gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Werden diese Grundlagen außer Acht gelassen, ist die Haftungsbeschränkung nicht nur unwirksam, sondern auch durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzorganisationen im Wege einer Abmahnung angreifbar. Überraschend viele Onlinehändler schießen gleichwohl mit ihren vorgesehenen Haftungsausschlüssen über das gesetzlich zulässige Maß hinaus und setzen sich damit erheblichen Risiken aus. Für diesen schmalen Grad zwischen zulässiger Haftungsbeschränkung und unzulässigem Haftungsausschluss sind nachfolgende Grundsätze zu berücksichtigen: Haftung für Körperverletzungen Das im BGB verankerte AGB-Recht verbietet eine Klausel, die eine vertragliche Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ausschließt (§ 309 Nr. 7 a) BGB). Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz Das sog. Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) beschränkt die Möglichkeiten des Haftungsausschlusses eines Herstellers weiter. Es heißt hier ausdrücklich in § 14 ProdHaftG: Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Haftung für grobes Verschulden Eine vertragliche Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist nach dem AGB-Recht ebenfalls nicht ausschließbar (§ 309 Nr. 7 b) BGB). Von grober Fahrlässigkeit ist die leichte Fahrlässigkeit zu unterscheiden, wobei eine Unterscheidung regelmäßig bei Nicht-Juristen erhebliche Schwierigkeiten versucht. Haftung für sog. Kardinalpflichten Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Haftungseinschränkung für vertragswesentliche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf (Kardinalpflichten), unzulässig (BGH, Urt. v. 15.09.2005 - I ZR 58/03). Zu den Kardinalpflichten eines Kaufvertrags zählt insbesondere die mangelfreie Lieferung der bestellten Ware. Salvatorische Klauseln helfen nicht Verstößt ihre Haftungsklausel gegen eine oder mehrere der oben genannten Einschränkungen, ist sie insgesamt unwirksam. Auch die nachfolgende häufig in AGB zu findende Formulierung hilft dann nicht mehr weiter: Sollten einzelne Klauseln oder Formulierungen dieser AGB gegen gesetzliche Verbote verstoßen, vereinbaren die Parteien, die Klausel auf ihren maximalen zulässigen Anwendungsbereich zu beschränken. Vielmehr ist auch eine derartige Klausel nach der ständigen Rechtssprechung des BGH unwirksam und setzt einen eignen Abmahnungsgrund. Fazit Die dargestellten Grundsätze schränken zwar Ihren Handlungsspielraum für die Formulierung einer möglichen Haftungseinschränkung in den AGB ein, gleichwohl lohnt es sich, eine zulässige Formulierung zu finden, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht und dennoch wirkungsvoll Ihre Haftung reduziert. Auch mag eine Differenzierung zwischen unternehmerisch handelnden Kunden und Verbrauchern interessant sein, da die Rechtsprechung gegenüber Unternehmern weitere Ausschlussformulierungen zulässt. Ich helfe Ihnen gerne bei der Formulierung von wirksamen und wirkungsvollen AGB. Die IHK Stade veranstaltet 25. April 2016 um 16:00 Uhr einen Vortrag zu den tatsächlichen und rechtlichen Herausforderungen des Lizenzmanagements von Standardsoftware.
Rechtsanwalt Jens Thurn stellt den Rahmen und die Grundlagen zum Lizenzmanagement aus juristischer Sicht dar und zeigt insbesondere die rechtlichen Grenzen der Softwarehersteller auf. Beantwortet wird hierbei auch die Frage, welche Mitwirkungspflichten den von einem Softwareaudit betroffenen Unternehmer treffen oder ob die Möglichkeit besteht, sich einem Audit sogar zu entziehen. Max Jansen von der ACP Holding Deutschland referiert zu möglichen Lösungen der technischen Problemstellungen des Lizenzmanagements. Abgerundet wird die Veranstaltung durch den Erfahrungsbericht eines kürzlich von einem Softwareaudit betroffenen Unternehmer. Der Eintritt zu der Veranstaltung ist kostenfrei, es wird jedoch um eine Anmeldung gebeten. Weiter Informationen finden sich auf der Website der IHK Stade unter http://www.stade.ihk24.de/standortpolitik/Lizenzmanagement/3308398. |
Archiv
June 2023
Kategorien
All
|