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Telefonnummer gehört in die Widerrufsbelehrung

5/11/2016

 
Bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher hat der Unternehmer den Verbraucher über das Bestehen und den Umfang des gesetzlichen Widerrufsrechts zu unterrichten. Die exakte Formulierung dieser Belehrung ist dabei von erheblicher Bedeutung. Ist die Belehrung unvollständig oder im Vergleich zu den gesetzlichen Erfordernissen unrichtig, beginnt die Widerrufsfrist für den Verbraucher grundsätzlich zunächst nicht zu laufen. In diesen Fällen greift vielmehr die Verwirkungsfrist von zwölf Monate und 14 Tagen, die für Unternehmer unattraktiv ist.
 
Seit 2014 gehört zu den gesetzlichen Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung nunmehr auch die Telefonnummer des Unternehmers, unter der der Verbraucher seinen Widerruf erklären kann. Die Erklärung des Widerrufs ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, es muss vielmehr nur eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Unternehmer abgegeben werden, aus der sich der Widerruf des Vertrags ergibt. Der Widerruf kann daher auch telefonisch erfolgen, auch wenn aus Beweisgründen hierzu gleichwohl nicht zu raten ist.
 
Gibt ein Unternehmer nunmehr in seiner fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung nicht seine Telefonnummer an, so handelt es sich hierbei um einen erheblichen Wettbewerbsverstoß. Dieser Wettbewerbsverstoß kann durch Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt werden (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.02.2016 - 6 W 10/16).

Die Auffassung eines Wettbewerbsverstoßes teilen das OLG Hamm (Beschl. v. 03.03.2015 - 4 U 171/14 und Beschl. v. 24.03.2015 - 4 U 30/15) und das LG Bochum (Urt. v. 06.08.2015 - 4 - I-13 O 102/14). Das Weglassen der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung führe zu einer massiven Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen.
 
Schenken Sie daher Ihrer Widerrufsbelehrung die notwendige Beachtung. Hierbei sind insbesondere auch die Ausnahmen zu berücksichtigen, nach denen ggf. ein Widerrufsrecht ausgeschlossen werden kann. Es lohnt sich, nicht lediglich die Widerrufsbelehrung des Konkurrenten zu kopieren, sondern die Widerrufsbelehrung auf die individuellen Bedürfnisse anzupassen.

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